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Wirtschaftsmediation

Ökonomisch denken: effektive, zügige und wrtschaftliche Konfliktlösung ohne gerichtliches Verfahren

Sie gestalten Ihr Leben (auch) unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten? - Dann sollten Sie diese Maxime nicht außer Acht lassen, wenn es um die Lösung eines Konfliktes geht, der maßgeblich (auch) durch eine ökonomische Komponente mitbestimmt ist.

Beispiele hierfür sind Konflikte zwischen Unternehmen, zwischen Unternehmen und Kunden oder die Auflösung von Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (etwa die Auflösung von Erbengemeinschaften, die Auflösung von beruflichen Sozietäten aller Fachrichtungen und die Abwicklung einer zu beendenden beruflichen Zusammenarbeit).

In all diesen Fällen kann eine Wirtschaftsmediation die geeignete Form der Konfliktlösung sein. Die praktische Erfahrung zeigt, dass sie unter Leitung eines rechtlich versierten Mediators häufig zum Erfolg führt. Gegenüber einem in seinem Ausgang ungewissen gerichtlichen Verfahren (gerichtliche Urteile sind überdies häufig eine als unbefriedigend empfundene Streitentscheidung, aber keine Konfliktlösung) "fahren" Sie mit einer erfolgreichen Mediation folgende Vorteile ein:

  • zielführende und zeitnahe Konfliktlösung (statt möglicherweise langjährigem Gerichtsprozess, gegebenenfalls über mehrere Instanzen)
  • abschließende Konfliktlösung (Erledigung aller Themen, auch solcher, die gegebenenfalls nicht in einem gerichtlichen Verfahren zu klären sind)
  • regelmäßig deutliche Kostenersparnis gegenüber einem gerichtlichen Verfahren
  • Schonung Ihrer eigenen Ressourcen, denn ein langjähriger Gerichtsprozess zwingt immer wieder zu einer erneuten und vertieften Auseinandersetzung mit der Sache

Auf den Vorteil eines vollstreckbaren Titels, den Sie möglicherweise im gerichtlichen Verfahren erstreiten, müssen Sie nicht verzichten. Die Erstellung einer gleichwertigen notariellen Urkunde kann ebenfalls Ergebnis einer Mediation sein.

Zur Veranschaulichung bilde ich folgendes (praxisnahe) Beispiel:

Sie betreiben seit vielen Jahren ein gut eingeführtes Bauunternehmen. Jüngst hat Ihr Unternehmen als Generalunternehmer im Auftrag eines Bauherrn dessen neues Einfamilienhaus fertiggestellt. Nachdem vor einem Monat ein zünftiges Richtfest gefeiert wurde, an das auch Sie gern zurückdenken, steht nun die Übergabe des schlüsselfertiges Objektes an.

Der Bauherr hat zur Abnahme einen befreundeten Bauingenieur hinzugezogen, der die ihm zugedachte Rolle mit gewichtiger Miene ausfüllt: Hier ist ein kleiner Riss, dort eine Unebenheit, Farbunterschiede stören bei bestimmtem Lichteinfall, zwei Steckdosen sind nicht plangenau montiert, die Marmorierungen in den Fliesen weichen etwas vom Muster ab. Und so weiter, und so weiter... 

Der "Sachverständige" versichert, nicht kleinlich sein zu wollen, doch was nicht in Ordnung sei, müsse er dokumentieren. Und so füllt sich Seite um Seite seines Protokolls. Am Ende stehen 40 Mängelpunkte auf der Liste, die Sie teilweise für begründet und im übrigen für unbegründet halten. Viele der "Abweichungen" - da sind Sie sich sicher - sind innerhalb der zulässigen Toleranz. Das übrige "Gestänkere" empfinden Sie als peinliche Pedanterie. Der Bauherr hingegen hat den vereinbarten hohen Werklohn im Blick: Wer viel zahlt, kann das Beste verlangen...

Sie haben noch einen Werklohnrestanspruch gegen den Bauherrn in Höhe von 25.000 Euro. Dessen Ausgleich verweigert der Bauherr ebenso wie die Abnahme - und verweist auf die aus seiner Sicht "erdrückenden" Mängel.

Entmutigt kehren Sie in Ihr Unternehmen zurück und denken nach. Zehn der Mänelrügen halten Sie - mit Bedenken - für begründet und bessern entsprechend nach. Der Bauherr zahlt daraufhin weitere 5.000 Euro, den Rest will er einbehalten, bis auch die anderen 30 Mängel abgearbeitet sind - Mängel, die nach Ihrer Auffassung keine sind. Was machen Sie nun? Die außergerichtliche Korrespondenz bleibt fruchtlos. Jede Seite beharrt auf der jeweiligen eigenen Meinung. Beim Richtfest hatten Sie sich wechselseitig das Du angeboten. Nun enden die gewechselten Briefe mit "Hochachtungsvoll"...

Anwaltlich beraten ziehen Sie vor Gericht und klagen die restlichen 20.000 Euro ein. Es beginnt ein monatelanger Rechtsstreit, in dem das Gericht über die behaupteten Mängel durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhebt. Das Ergebnis des Gutachtens ist an einigen Stellen nicht eindeutig. Der Sachverständige muss Ergänzungsfragen beantworten. Es vergeht weitere Zeit - und auch diese kostet - abgesehen von den erheblichen Gerichts- und Anwaltskosten - Geld.

Die Wahrscheinlichkeit, dass eine der Parteien voll obsiegt, liegt in solchen Fallkonstellationen erfahrungsgemäß bei Null. Wahrscheinlich ist eine "Quote", wonach Ihnen das Gericht einen Teil der Klageforderung zuspricht und den überschießenden Teil der Klage abweist. Unter Einbeziehung der entsprechend der ausgeworfenen Quote von Ihnen ebenfalls zu zahlenden (anteiligen) Anwaltskosten beider Parteien, der (anteiligen) Gerichtskosten und der darin enthaltenen nicht unerheblichen Sachverständigenkosten ist das wirtschaftliche Ergebnis desolat.

Einigen Sie sich mit der Gegenseite dagegen darauf, den Konflikt in einer Mediation zu lösen, besteht die große Chance, in deutlich kürzerer Zeit und wesentlich kostengünstiger ein Ergebnis zu erzielen, dass im Übrigen für beide Seiten wirtschaftlich sein kann. Die Kosten einer Mediation (üblich ist die Vereinbarung einer zeitabhängigen Vergütung, die jeweils hälftig von beiden Parteien getragen wird) stehen in keinem Verhältnis zu den mit einem gerichtlichen Verfahren verbundenen Kosten. Nehmen Sie im Beispielsfall einen geschätzten Zeitaufwand für die Mediation einschließlich der erforderlichen Vorbereitung von zehn Stunden an: Bei einem Nettostundenhonorar von 200 Euro ergibt sich mit netto 2.000 Euro eine weitaus wirtschaftlichere Bilanz als bei einem Gesamtkostenrisiko im Gerichtsverfahren von geschätzten 10.000 Euro (es kommt hier auch maßgeblich auf die Sachverständigenkosten an). Dazu besteht die große Chance, ein "in der Sache" besseres Ergebnis zu erzielen.

Außerdem: Wenn die Mediation scheitern sollte, haben Sie sich nichts vergeben. Der Weg zum Gericht ist dann noch immer offen.

In meiner Tätigkeit als Wirtschaftsmediator verfolge ich für Sie und die Gegenseite das Ziel, eine rechtlich und tatsächlich tragfähige Vereinbarung herbeizuführen, die den Konflikt endgültig löst. Die Vereinbarung soll eindeutig, vollständig und eine verlässliche Grundlage für beide Parteien sein, die Folgestreite aus demselben Anlass vermeidet. Nirgends steht geschrieben, dass ein Mediator rechtliche Kenntnisse haben muss. Ich vertrete die Auffassung, dass er sie haben sollte, um die Parteien sachkundig bei der Erarbeitung einer (auch rechtlich) tragfähigen Vereinbarung zu unterstützen.

Neugierig geworden? Ich stehe Ihnen - kostenfrei - gern für weitere Auskünfte über Ablauf und Inhalte einer Wirtschaftsmediation zur Verfügung.

Siehe hierzu auch meinen im Jahr 2013 erschienenen Ratgeber "Wirtschaftsmediation".