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Verwaltungsakt - das Regelinstrumentarium der Behörde im Gewerberecht und im Gaststättenrecht

Der Verwaltungsakt gilt seit langer Zeit als das klassische Instrumentarium des Verwaltungshandelns schlechthin und ist auch im Gewerberecht und im Gaststättenrecht die häufigste behördliche Handlungsform. Er bezeichnet eine Maßnahme, die die Behörde zur Regelung eines Einzelfalls mit rechtsverbindlicher Wirkung nach außen trifft. Folgen dieser erheblichen rechtlichen Bedeutung des Verwaltungsaktes sind unter anderem die Fristgebundenheit hinsichtlich seiner Anfechtung und strengere Regularien hinsichtlich der Anfechtung im gerichtlichen Verfahren.

Beachten Sie bitte, dass - auch begünstigende - Verwaltungsakte häufig auch Nebenbestimmungen (z.B. Befristungen, Bedingungen, Widerrufsvorbehalte oder Auflagen) enthalten, die gegebenenfalls gesondert angefochten werden müssen, wenn sie Sie rechtswidrig belasten. Auch hier gelten Anfechtungsfristen!

Neben dem Verwaltungsakt gibt es auch noch weitere Handlungsformen der Verwaltung, insbesondere das sogenannte schlichte Verwaltungshandeln (Beispiel: Teeren einer Straße), aber auch den öffentlich-rechtlichen Vertrag, in dem die Behörde mit dem Bürger auf vertraglicher Ebene Regelungen trifft.