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Schulden

Grundsätzlich gilt: Der eine Ehegatte haftet nicht für die Schulden des anderen Ehegatten, es sei denn, beide Ehegatten sind die Verbindlichkeit gemeinsam eingegangen oder ein Ehegatte bürgt für die Verbindlichkeit des anderen Ehegatten.

Schulden haben insbesondere beim Vermögensausgleich zwischen den Ehegatten (hier insbesondere beim Zugewinnausgleich) und beim Unterhalt eine erhebliche Bedeutung, weil Verbindlichkeiten des Unterhaltsverpflichteten (gleich, ob beim Kindesunterhalt oder beim Ehegattenunterhalt) dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mindern können. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verbindlichkeiten bereits aus der gescheiterten Ehe herrühren. Neu aufgenommene Verbindlichkeiten sind darauf hin zu überprüfen, aus welchem Anlass sie entstanden sind und ob sie unterhaltsrechtlich dem Unterhaltsberechtigten entgegengehalten werden können. Hier ist eine sorgfältige Einzelfallprüfung erforderlich.

Zu beachten ist, dass der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit von Verbindlichkeiten bei allen Unterhaltstatbeständen grundlegend geändert hat. Es ist nunmehr häufig eine weitreichendere Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch bestehende Verbindlichkeiten denkbar. Insoweit lohnt sich auch in der Regel ein Blick in alte Unterhaltstitel unter dem Aspekt, ob die geänderte Rechtsprechung vielleicht Anlass zur Abänderung des Unterhaltstitels gibt.