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Sorgerecht

Manchmal besteht zwischen den sorgeberechtigten Eltern auch nur ein Streit über eine Einzelfrage, beispielsweise darüber, ob das Kind nach Beendigung der Grundschule die weiterführende Schule A oder die weiterführende Schule B besucht. In solchen Einzelfragen kann beim Familiengericht eine Entscheidung zu dieser einzelnen Frage beantragt werden.

Meist geht es bei Sorgerechtsstreitigkeiten jedoch um das „große Ganze“.

Im Wesentlichen gibt es nur zwei Fallgestaltungen:

  • Ein Elternteil wirkt bei wesentlichen Entscheidungen für das Kind nicht zum Wohle des Kindes mit oder agiert sogar dagegen.
  • Ein Elternteil versucht den anderen Elternteil aus der Sorge für das gemeinsame Kind „herauszudrängen“ und ihm „mit rechtlicher Hilfe“ möglichst das Kind zu nehmen.

Allein um das Kindeswohl (im positiven Sinne) geht es nur bei der ersten Fallgestaltung. Die zweite Fallgestaltung beschreibt zumeist die Austragung des ungelösten Paarkonflikts auf dem Rücken des Kindes und ist somit eine Form des Kindesmissbrauchs.

Sorgerechtsverfahren sind anspruchsvoll, schon deshalb, weil es darum geht, zum Wohle des Kindes die richtige Entscheidung zu finden.

Besondere Anforderungen stellen sie aber dann an alle Beteiligten (Gericht, Anwälte, Verfahrensbeistände und Jugendämter), wenn es (auch) darum geht, das Sorgerechtsverfahren als Vehikel zu nutzen, um den anderen Elternteil „auszuschalten“.

Geht es um diese Variante, ist ein Sorgerechtsverfahren mit besonderer Akribie zu führen. Es ist wichtig, diese Motivlage klar aufzudecken. Meist werden seitens der Familiengerichte in Sorgerechtsverfahren Sachverständigengutachten eingeholt. Hier ist in besonderer Weise darauf zu achten, dass die familiengerichtliche Fragestellung im Beweisbeschluss erschöpfend und geeignet ist, das bestehende Problem tatsächlich aufzudecken und kindeswohldienlich zu lösen.

Eine Gefahr steht immer im Raum: Wenn die Eltern nicht miteinander kooperieren können (obwohl dies allein an der Verweigerungshaltung eines Elternteiles liegt), kann sich der illoyale Elternteil durchsetzen, weil zum Schutze des Kindes der Elternkonflikt von dem Kind ferngehalten werden muss. Dieser Gefahr zu begegnen, bedeutet manchmal die Quadratur des Kreises. Gelingen kann dies nur, wenn das Sorgerechtsverfahren mit der erforderlichen Weitsicht geführt wird und die Mandantin/der Mandant gegebenenfalls weitergehende fachliche Unterstützung erhält. Deshalb arbeite ich seit Jahren mit einer erfahrenen Sozialpädagogin und einem Psychologen zusammen, der seinerseits aus seiner langjährigen Tätigkeit als gerichtlich bestellter Sachverständiger diese Problemstellung kennt.

Zu beachten ist, dass gerichtliche Entscheidungen und gerichtlich gebilligte Vergleiche zum Sorgerecht stets abänderbar sind, allerdings nur, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist (§ 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Lassen Sie sich bitte eingehend beraten! Es geht um Ihr Kind – und eine trotz Trennung gelebte Elternschaft!