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Vielleicht kennen Sie diese Situation: Sie sind Anlieger einer "in die Jahre gekommenen" Straße. Im Laufe der Zeit ist sie zu einem wahren Flickenteppich geworden. Nun beginnt ein von der Kommune beauftragtes Bauunternehmen damit, die alte Straße abzufräsen. Sie freuen sich darüber, dass die Straße bald wieder ansehnlich und gut zu befahren sein wird. Manchmal schlägt die Freude in der Folge in Wut und Enttäuschung um, häufig genug verbunden mit einer unvermittelt entstandenen finanziellen Sorge: Wenn die Baumaßnahme nicht nur eine Instandsetzungsmaßnahme war, sondern die Neuherstellung der Straße, sind die Anlieger entsprechend den zumeist vorhandenen Erschließungsbeitragssatzungen mit einem erheblichen Teil der Herstellungskosten belastet. Erschließungsbeitragsbescheide mit einer Höhe von jeweils mehreren tausend Euro sind die Regel.

Das geschilderte Problem tritt derzeit immer häufiger und flächendeckend auf. Viele unserer Straßen stammen aus den fünfziger bis siebziger Jahren des letzten Jahrhunderts und sind "verbraucht". Nach der Rechtsprechung hat eine Straße eine Lebensdauer von etwa 50 Jahren. Ist dieser Zeitraum abgelaufen (es kommt natürlich immer auf den Einzelfall an), kommt eine "Neuherstellung" der Straße in Betracht - mit den beschriebenen fatalen wirtschaftlichen Folgen für die Anlieger. Die Zahlungspflicht überfordert häufig. Rücklagen für diesen Fall sind in der Regel nicht gebildet.

Hinzu kommt, dass derartige Forderungen zeitnah zur Zahlung fällig sind. Widerspruch oder Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung, weil der Gesetzgeber diese Forderungen für sofort vollziehbar erklärt hat (§ 80 Absatz 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung). Das bedeutet: Sie müssen zahlen, selbst wenn Sie rechtlich hiergegen vorgehen. Einziger Rettungsanker kann ein Antrag beim zuständigen Verwaltungsgericht sein, die aufschiebende Wirkung des parallel zu erhebenden Widerspruchs oder der Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid anzuordnen (§ 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung).

Erfolgreich ist dieser Antrag nur, wenn dargelegt werden kann, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids bestehen. Also bedarf es einer schnellen und zugleich eingehenden Prüfung des Beitragsbescheids, um zu klären, ob dieser Weg erfolgversprechend ist. Es lohnt, die Beitragsbescheide zu überprüfen. Viele der Beitragsbescheide sind fehlerhaft. Dabei geht es weniger darum, die mathematische Richtigkeit des Bescheids zu hinterfragen (diese liegt meistens vor). Die Fehler liegen häufiger im Zustandekommen der Forderung, in der Gewichtung einzelner Faktoren, in der Bemessung der Beitragspflicht im Vergleich zu den anderen Anliegern, in der Abschnittsbildung der Straße und in vielen anderen Details.

Beachten Sie bitte, dass die Abwehr behördlicher Maßnahmen fristgebundenes Handeln erfordert. Es ist deshalb Eile geboten!

Nachfolgend eine Auswahl praxisrelevanter Fragen, in denen ich Sie gern berate und vertrete:

Erschließungsbeitrags- und Kommunalabgabenrecht

  • Überprüfung und Anfechtung einschlägiger Sie belastender Bescheide Im Hauptsacheverfahren und im gerichtlichen Eilverfahren
  • Überprüfung und Anfechtung von Beitragsbescheiden für die "erstmalige Herstellung" einer Straße
  • Überprüfung von so genannten Vorauszahlungsbescheiden
  • Überprüfung und Anfechtung von Anliegerbescheiden unter besonderer Berücksichtigung des Frontmetermaßstabes
  • Straßeninstandsetzung versus Neuherstellung: willkürliche Abwälzung von Kosten auf den Bürger?
  • Sind wirklich alle durch die Straße erschlossenen Grundstücke berücksichtigt?
  • Ist seitens der Verwaltung eine zutreffende Abschnittsbildung (als Grundlage der Veranlagung) gewählt worden?
  • Veranlagung zur Straßenreinigung - doch die Kommune reinigt nicht (oder zu wenig)
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