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Die Ausbildung des Kindes

Kindesunterhalt wird grundsätzlich solange geschuldet, bis das Kind nach Absolvieren einer Ausbildung in der Lage ist, sich mit dem Eintritt in den Beruf nach Abschluss der Ausbildung selbst zu unterhalten.

Soweit das Kind – etwa durch Absolvieren einer Lehre – eine Ausbildungsvergütung erhält, wird diese teilweise angerechnet.

Werden vom Kind während der Ausbildung Einkünfte erzielt (z. B. Studentenjob etc.), kommt es bei der Anrechnung dieser Einkünfte auf den Kindesunterhalt darauf an, ob diese überhaupt berücksichtigt werden können. Im Grundsatz gilt: Ein Student soll studieren. Erzielt er gleichwohl – etwa als Hilfskellner – hin und wieder Einkünfte, sollen diese nicht zur Anrechnung kommen, weil sie sogenanntes überobligatorisches Einkommen darstellen.

Es kommt aber auf die Einzelfallprüfung an!

In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob der Unterhaltsanspruch des Kindes entfällt, wenn die Ausbildung übermäßig lange dauert und/oder eine bereits begonnene Ausbildung abgebrochen und eine neue Ausbildung begonnen wird.

Im Grundsatz gilt: Ein „Fehlversuch“ wird Jedem zugestanden, weil sich in der Tat erst nach Beginn der Ausbildung bzw. des Studiums herausstellen kann, dass die getroffene Wahl nicht die richtige war. Zulange darf allerdings mit dem Wechsel nicht gewartet werden. Kommt die Entscheidung zum Wechsel erst nach Jahren, kann es dem Unterhaltsberechtigten verwehrt sein, vom Unterhaltspflichtigen die Finanzierung der (zweiten) Ausbildung zu fordern.

Gleiches gilt, wenn – insbesondere bei Studenten – das Studium übermäßig lange dauert. Jeder weiß, dass die von den Universitäten vorgegebenen Regelstudienzeiten meist nicht eingehalten werden. Werden Sie aber signifikant überschritten, kann der Unterhaltsanspruch des Kindes entfallen. Hier ist fachliche Einzelberatung empfehlenswert.