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Sonderbedarf / Mehrbedarf

Insbesondere beim Kindesunterhalt spielen die Begriffe des Sonderbedarfs und des Mehrbedarfs eine Rolle.

Der sogenannte Elementarbedarf eines Kindes nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle erfasst nur den üblichen Bedarf eines Kindes.

Es kann aber vorkommen, dass ein Kind regelmäßig einen erhöhten Bedarf hat (sogenannter Mehrbedarf) oder unregelmäßig (vielleicht auch nur bei einer Gelegenheit) einen höheren Bedarf hat (sogenannter Sonderbedarf).

Ein Mehrbedarf kann sich beispielsweise aus regelmäßig anfallenden Zuzahlungen für die kieferorthopädische Behandlung des Kindes ergeben, ein Sonderbedarf für eine teure Klassenfahrt.

Wichtig: Hinsichtlich des Mehrbedarfs muss der Unterhaltsverpflichtete zuvor in Verzug gesetzt werden; beim Sonderbedarf ist dies nicht erforderlich, soweit seit der Entstehung des Sonderbedarfs noch nicht ein Jahr abgelaufen ist oder der entsprechende Anspruch gerichtlich geltend gemacht worden ist.