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Unterhaltsverpflichtungsurkunden

Beim Kindesunterhalt besteht ein Anspruch des Kindes (das in dieser Sache regelmäßig durch den ihn betreuenden Elternteil vertreten wird), den Kindesunterhalt titulieren zu lassen, und zwar auch dann, wenn der Kindesunterhalt freiwillig und in voller Höhe gezahlt wird. Zur Titulierung des Kindesunterhaltes bedarf es keiner gerichtlichen Geltendmachung. Der Unterhaltsverpflichtete kann die entsprechende Unterhaltsverpflichtung beim Jugendamt seines Wohnortes kostenfrei titulieren lassen. Bevor der barunterhaltspflichtige Elternteil gerichtlich auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch genommen wird, muss er zuvor erfolglos aufgefordert worden sein, den Kindesunterhalt beim Jugendamt titulieren zu lassen. Empfehlenswert ist die Errichtung eines dynamischen Unterhaltstitels. Er legt eine Zahlungsverpflichtung in Höhe einer Prozentzahl des Mindestunterhaltes (z.B. 120%) fest und passt sich so automatisch in der konkreten Zahlungsverpflichtung an, wenn sich die zugrundeliegenden Unterhaltsbeträge der Düsseldorfer Tabelle ändern oder das Kind in die nächste Altersstufe wechselt. Das gilt natürlich nur insoweit, als die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten unverändert bleibt. Ändert sie sich, muss eine Abänderung des Unterhaltstitels beantragt werden.