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Eheverträge werden relativ selten bereits im Zusammenhang mit der Eingehung der Ehe abgeschlossen. Ist dies doch der Fall, geht es meist darum, für den bereits jetzt ins Auge gefassten Fall der möglichen Trennung oder Scheidung Vermögensverluste infolge des Zugewinnausgleichs und - soweit möglich - Ehegattenunterhalte zu vermeiden oder auf das Notwendigste zu beschränken. Ebenso wird oft der Versorgungsausgleich ausgeschlossen oder modifiziert.

Kein Zweifel: Es ist grundsätzlich gut, vorauszudenken. In der Tat hilft der bereits anläßlich der Eheschließung abgeschlossene Ehevertrag oft im Trennungs- oder Scheidungsfall.  Allerdings ist der Ehevertrag kein Instrument, sich im Vorfeld aller möglichen Pflichten zu entledigen, die mit Trennung und/oder Scheidung verbunden sein können. Eheverträge unterliegen einer Inhaltskontrolle, wenn es gerichtlich darum geht, ob eine Regelung oder gar der ganze Vertrag wegen der einseitigen Benachteiligung einer Partei unwirksam ist.

Weniger bekannt ist, dass Eheverträge manchmal erst in der Trennungsphase abgeschlossen werden und hier oftmals sehr sinnvoll sind. Das manchmal jahrelange gerichtliche Verfahren über den Ehegattenunterhalt und/oder den Zugewinnausgleich kann man sich ersparen, wenn im Vorfeld eine ausgewogene Trennungsfolgenvereinbarung oder Scheidungsfolgenvereinbarung abgeschlossen wird, in der alle relevanten Regelungen einvernehmlich getroffen und dann in einen Ehevertrag überführt werden, der der notariellen Form bedarf. Meist werden im Rahmen dieses Vertrages auch Regelungen hinsichtlich gemeinsamer Immobilien getroffen.

Eine gut ausgearbeitete Scheidungsfolgenvereinbarung vermeidet nicht nur oft langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen, sie ist im Vergleich zum streitigen Weg auch kostengünstiger und spart persönliche Ressourcen. Zumindest hinsichtlich dieser Vorteile sollten sich die Eheleute einig sein! Lassen Sie sich bitte beraten!