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Außenbereich

Das Baugesetzbuch unterscheidet zwischen der Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (Innenbereich, § 34 BauGB) und dem Bauen im Außenbereich (§ 35 BauGB). Als Außenbereich gilt jeder Bereich, der kein Innenbereich ist und nicht von einem qualifizierten Bebauungsplan erfasst wird.

Im Außenbereich wird zwischen sogenannten privilegierten Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB und sogenannten sonstigen Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB unterschieden.

Die privilegierten Bauvorhaben sind abschließend in § 35 Abs. 1 BauGB aufgelistet. Sie sind grundsätzlich zulässig, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn das Bauvorhaben einem Zweck der Ziffern 1 bis 7 dieser Vorschrift dient.

Sonstige Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Der sehr detaillierten weiteren Regelung des Gesetzes ist zu entnehmen, dass sonstige Vorhaben grundsätzlich nicht zulässig sind. Sinn und Zweck des Gesetzes ist es insbesondere, einer Zersiedelung des Außenbereiches entgegenzuwirken.

Also ist sehr sorgfältig zu prüfen, ob ein Bauvorhaben im Außenbereich verwirklicht werden kann. Lassen Sie sich bitte eingehend beraten!