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Abänderung von Unterhaltstiteln

Die einem Unterhaltstitel zugrunde liegenden tatsächlichen (insbesondere wirtschaftlichen) und rechtlichen Verhältnisse ändern sich häufig nachträglich. Dies hat zur Folge, dass unter Berücksichtigung der veränderten Umstände aus Sicht des unterhaltsberechtigten Ehegatten höherer Unterhalt verlangt werden kann oder aus Sicht des Unterhaltsverpflichteten der titulierte Unterhalt zu reduzieren ist. Abänderungen eines Unterhaltstitels sind möglich. Voraussetzung ist, dass sich die dem Ursprungstitel zugrunde liegenden Verhältnisse nachträglich wesentlich geändert haben.

Deshalb ist es wichtig, bei der Errichtung eines Unterhaltstitels die Grundlagen festzuhalten, die zu der errechneten und titulierten Unterhaltspflicht führen. Im Falle einer Abänderung ist darzulegen, inwieweit sich die ursprünglichen Grundlagen verändert haben. Wichtig ist, dass eine Abänderung erst ab dem Zeitpunkt verlangt werden kann, ab dem die jeweils andere Partei aufgefordert worden ist, einer Abänderung zuzustimmen. Haben sich beispielsweise die einem Unterhaltstitel zugrunde liegenden Umstände im Januar verändert, wird der andere Teil aber erst im April zur Abänderung aufgefordert, ist die bis dahin verstrichene Zeit „verloren“. Stimmt der andere Teil außergerichtlich der verlangten Abänderung nicht zu, ist ein Unterhaltsabänderungsverfahren durchzuführen. Häufig muss parallel ein Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gestellt werden. Verlieren Sie bitte hier im eigenen Interesse keine Zeit! Das gilt auch gerade in Corona-Zeiten! Die massiven wirtschaftlichen Einschränkungen werden bei vielen Unterhaltspflichtigen zu einer Reduzierung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit führen.