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Kein Ehegatte zahlt gern für den anderen (früheren) Ehegatten Unterhalt; umgekehrt möchte der andere Ehegatte möglicht viel und lange Ehegattenunterhalt erhalten. Dieser Interessengegensatz ist von außen gesehen normal. Wer sich allerdings in einem Streit über den Ehegattenunterhalt befindet, weiß, dass dieser Streit nicht nur wegen der Selbstbetroffenheit zermürbt; er ist häufig - und zwar für beide Seiten - auch von existentieller Bedeutung.

Soweit Trennungsunterhalt gezahlt wird (das betrifft den Ehegattenunterhalt von der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung), steht eine Begrenzung oder Befristung nicht im Raum. Trennungsunterhalt wird nach den ehelichen Lebensverhältnissen, also nach dem eheangemessenen Lebensbedarf geschuldet. Der Trennungsunterhalt ist häufig höher als der nacheheliche Unterhalt (also der Ehegattenunterhalt, der ggf. ab Rechtskraft der Scheidung zu zahlen ist).

Konsequenz: Der unterhaltsbegehrende Ehegatte wird versuchen, die Trennungsunterhaltsphase möglicht lang zu halten (also die Rechtskraft der Scheidung möglichst hinauszögern), während der unterhaltsverpflichtete Ehegatte die Trennungsunterhaltsphase möglichst schnell überwinden (also die Rechtskraft der Scheidung forcieren) will.

Grundsätzlich gilt: Ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung gilt einerseits die wirtschaftliche Eigenverantwortlichkeit eines jeden der früheren Ehegatten, andererseits wirkt die eheliche Solidarität auch noch in den nachehelichen Bereich hinein.

Schon daraus folgt, dass bei der Beantwortung der Frage, ob und unter welchen Umständen eine Begrenzung (Aspekt der Unterhaltshöhe) oder Befristung (Aspekt der Unterhaltsdauer) in Betracht kommt, eine Vielzahl von Argumenten eine Rolle spielt. Die "Reizvorschrift" des § 1578 b BGB, der seit der Unterhaltsreform Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhaltes ermöglicht, ist seitdem eine der am meisten "umkämpften" Vorschriften im nachehelichen Unterhaltsrecht, zu der sich eine umfangreiche Einzelfallfallrechtsprechung entwickelt hat. Insbesondere, aber nicht nur, spielen die Aspekte der die eigene Erwerbstätigkeit hindernden Kinderbetreuung, die Ehedauer und die sogenannten ehebedingten Nachteile eine Rolle.

Gleich ob aus Sicht des Unterhaltsberechtigten oder des Unterhaltsverpflichteten: Außergerichtliche oder gerichtliche Verfahren um den nachehelichen Unterhalt müssen mit großer Sorgfalt geführt, etwaige Vereinbarungen mit Weitsicht abgeschlossen werden. Es geht in diesen Verfahren regelmäßig um die in die Zukunft weisende Gestaltung Ihres wirtschaftlichen und somit sozialen Lebens. Eine professionelle Beratung und Vertretung ist unbedingt empfehlenswert.