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Der Versorgungsausgleich (= Ausgleich der von den Ehegatten während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften) ist die einzige so genannte Folgesache, die das Familiengericht im Rahmen einer Scheidung von Amts wegen durchführt. Es bedarf also keines gesonderten Antrages der Beteiligten.

Grundsätzlich erfolgt der Versorgungsausgleich nach dem selben Prinzip wie der Zugewinnausgleich: Nach dem Ende der Ehe sollen beide Ehegatten so stehen, als hätten sie während der Ehe in identischer Höhe Rentenanwartschaften erworben. Derjenige Ehegatte, der je Anwartschaftsrecht mehr erworben hat als der andere Ehegatte, gibt die Hälfte der sich ergebenden Differenz an den anderen Ehegatten ab. Dieser Ausgleich erfolgt regelmäßig durch "Umbuchung" von Anwartschaften zwischen den Rentenversicherungskonten der (früheren) Ehegatten. Der Versorgungsausgleich wird in Umsetzung des entsprechenden Entscheidung des Familiengerichts durch die beteiligten Rententräger vollzogen, die aus diesem Grund auch Verfahrensbeteiligte sind und bei unrichtiger Berechnung des Versorgungsausgleichs durch das Familiengericht ein eigenes Beschwerderecht haben. Die wirtschaftlichen Auswirkungen des vollzogenen Versorgungsausgleichs wird für die früheren Ehegatten erst spürbar, wenn sie die in die Altersrente "einsteigen": Der im Rahmen des zu diesem Zeitpunkt dann häufig viele Jahre zurückliegenden Versorgungsausgleichs ausgleichspflichtige frühere Ehepartner erhält eine geringere, der aus dem Versorgungsausgleich berechtigte Ehegatte eine höhere Rente.

Die diesem Prinzip zugrundeliegende Vorstellung des Gesetzgebers entspricht derjenigen des Zugewinnausgleichs: Es wird unterstellt, dass die wirtschaftliche Gesamtbilanz der Ehegatten auch auf einer wirtschaftlichen Gesamtleistung beider Eheleute beruht, unabhängig davon, welcher Ehegatte mehr "in die Rentenkasse" eingezahlt hat (Beispiel: Dass der Ehemann durch eine hochdotierte berufliche Tätigkeit hohe Rentenanwartschaften aufbauen konnte, war nur möglich, dass die Ehefrau die Kinder betreut und überwiegend den Haushalt geführt hat, weswegen sie jedoch auf der anderen Seite kaum Rentenanwartschaften erwirtschaften konnte).

Angesichts der systematischen Parallelen zum Zugewinnausgleich verwundert es nicht, dass trotz des auf den ersten Blick einfachen Prinzips im Einzelfall viele Detailprobleme bestehen können.

Nachfolgend eine Auswahl typischer Einzelfragen, zu denen ich Sie gern berate und im gerichtlichen Verfahren vertrete:

Versorgungsausgleich / Rentenausgleich

  • Wie errechnet sich der so genannte Versorgungsausgleich / Ausgleich der in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften?
  • Welche Anwartschaften sind für den Versorgungsausgleich relevant?
  • Wie wirken sich ehevertragliche Regelungen auf den Versorgungsausgleich aus?
  • Welche Möglichkeiten bestehen, um drastische wirtschaftliche Auswirkungen des Versorgungsausgleichs abzumildern?
  • Unter welchen Voraussetzungen kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden?
  • Wie wirkt sich der Rentenbezug auf den Ehegattenunterhalt aus?
  • Was bedeutet ein Antrag auf Aussetzung der Kürzung durch den Versorgungsausgleich und unter welchen Voraussetzungen kann ich ihn stellen?
  • Unter welchen Voraussetzungen fallen Lebensversicherungen in den Versorgungsausgleich?
  • Wann unterbleibt der Versorgungsausgleich wegen Geringfügigkeit?