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fiktives Einkommen

Dem Unterhaltsverpflichteten kann fiktives Erwerbseinkommen zugerechnet werden, wenn er gegenüber seinen minderjährigen Kindern seiner Unterhaltspflicht deshalb nicht oder nicht umfänglich nachkommt, weil er sich nicht um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemüht, obwohl für ihn eine reale Erwerbschance besteht. Das gleiche kann gelten, wenn das Einkommen aus einer tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht ausreicht, um den Mindestunterhalt seiner minderjährigen Kinder sicherzustellen und aus diesem Grunde unterhaltsrechtlich erwartet wird, dass er beispielsweise zusätzlich einen Nebenjob übernimmt, um das erforderliche Mehreinkommen zu erzielen. Gerichte neigen häufig dazu, vorschnell und oft auch zu hohes fiktives Einkommen zuzurechnen. Dies verstößt gegen unsere Verfassung! Die Zurechnung fiktiven Einkommens ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig und bedarf immer einer Einzelfallprüfung. Siehe auch überobligatorisches Einkommen.