Scheidung
Die Scheidung der Ehe ist frühestens nach Ablauf des Trennungsjahres möglich. Voraussetzung ist, dass die Ehe gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen (§ 1565 Abs. 1 S. 2 BGB). Vor Ablauf des Trennungsjahres kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den die Ehescheidung beantragenden Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 1565 Abs. 2 BGB). Härtefälle liegen nur sehr selten vor. Die Rechtsprechung stellt insoweit hohe Anforderungen.
Soweit die Eheleute ein Jahr voneinander getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder wenn sie seit drei Jahren getrennt leben, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.
Mit der Scheidung regelt das Gericht von Amts wegen den Versorgungsausgleich, soweit dieser nicht wirksam durch Ehevertrag ausgeschlossen ist. Häufig sind darüber hinaus auch noch weitere wirtschaftliche Fragen (insbesondere nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich) oder das Sorgerecht oder das Umgangsrecht regelungsbedürftig. Diese sogenannten Folgesachen werden mit dem Scheidungsverfahren zu einem sogenannten Scheidungsverbundverfahren gebündelt.
Unterhaltsrechtlich markiert die Rechtskraft der Scheidung das Ende des Trennungsunterhaltes und den Beginn des nachehelichen Unterhaltes, soweit ein solcher geschuldet ist.
Für die Durchführung des Scheidungsverfahrens besteht Anwaltspflicht. Die häufig geäußerte Meinung, dass bei einer unstreitigen Scheidung „ein gemeinsamer Anwalt“ der Eheleute ausreiche, ist missverständlich. Eine Anwältin oder ein Anwalt darf nur eine Partei und nicht zugleich die Gegenpartei vertreten. Gemeint ist in diesen Fällen, dass der den Scheidungsantrag stellende Ehegatte anwaltlich vertreten ist und der andere Ehegatte (ohne anwaltliche Vertretung) lediglich dem Scheidungsantrag zustimmt. Möglich ist dies nur bei unstreitigen Scheidungen. In diesen Fällen bietet es sich an, dass sich beide Eheleute die Kosten der anwaltlichen Vertretung des einen Ehegatten hälftig teilen. Dies bedarf allerdings einer besonderen Vereinbarung der Eheleute – möglichst vor Einleitung des Scheidungsverfahrens.