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Düsseldorfer Tabelle

Nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle (Düsseldorfer-Tabelle-2019.pdf) bestimmt sich der Barunterhaltsbedarf minderjähriger und volljähriger Kinder gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil.

Die Düsseldorfer Tabelle trägt diesen Namen, weil das Oberlandesgericht Düsseldorf federführend in Abhängigkeit von statistischen Werten den durchschnittlichen Barunterhaltbedarf von Kindern – differenziert nach Altersstufen der Kinder einerseits und Nettoeinkommensspannen des barunterhaltspflichtigen Elternteils andererseits – ermittelt.

Die Düsseldorfer Tabelle hat keine Gesetzeskraft, wird aber durchgehend bei der Ermittlung des sogenannten Elementarunterhaltsbedarfs angewendet.

Wichtig: Die Düsseldorfer Tabelle geht von dem Modellfall aus, dass zwei Unterhaltsberechtigte (etwa zwei Kinder oder ein Kind und ein Ehegatte) gegenüber dem Unterhaltspflichtigen unterhaltsberechtigt sind.

Nur in diesem Fall kann der Elementarunterhalt des Kindes direkt aus dem sich aus Nettoeinkommensgrößen des Unterhaltspflichtigen und der Altersstufe des Kindes ergebenden Koordinatenkreuz direkt abgelesen werden.

Sind mehr oder weniger Unterhaltsberechtigte vorhanden, wird dies durch Ab- oder Höherstufungen in den Einkommensspannen des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt.

Zu berücksichtigen ist im Weiteren, welcher Elternteil das Kindergeld erhält.

Erhält bei minderjährigen Kindern der betreuende Elternteil das Kindergeld, mindert sich der Barunterhaltsanspruch des Kindes um die Hälfte des Kindergeldes (dies sind die sogenannten Zahlbeträge, die im Anhang der Düsseldorfer Tabelle aufgelistet sind).

Die Krankenversicherungskosten des Kindes sind von der Düsseldorfer Tabelle nicht erfasst. Erfasst werden auch nicht Mehrbedarf oder Sonderbedarf des Kindes.

Häufig wird vom Unterhaltspflichtigen eingewandt, dass Mehrbedarf (dies sind regelmäßig anfallende zusätzliche Aufwendungen für das Kind, wie etwa der monatliche Beitrag für einen Sportverein) über den Elementarunterhalt abgedeckt sei.

Hier kommt es auf die Einzelfallprüfung an! Sonderbedarfe (unvorhergesehener oder einmalig auftretender Aufwand, wie etwa Kosten für eine Kommunion oder Konfirmation) sind vom Elementarunterhaltsbedarf nicht gedeckt. Solche Bedarfe werden regelmäßig quotal nach der jeweiligen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern zwischen diesen aufgeteilt.

Es besteht ein Anspruch auf Titulierung des Kindesunterhaltes, selbst wenn der Unterhaltsverpflichtete stets pünktlich und vollständig freiwillig zahlt.

Liegt kein sogenannter dynamischer Unterhaltstitel vor (wonach sich der zu zahlende Kindesunterhalt bei Erreichen der nächsten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle automatisch der neuen Unterhaltsstufe anpasst), muss darauf geachtet werden, dass der Unterhaltsverpflichtete rechtzeitig zur Zahlung höheren Unterhaltes aufgefordert wird (sogenannte Inverzugsetzung).

Dasselbe gilt, wenn sich das ursprünglich zugrunde gelegte Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten in einer Weise erhöht, dass Kindesunterhalt nach einer höheren Einkommensstufe geschuldet wird.

Zur Berechnung der Höhe des geschuldeten Kindesunterhaltes (oder zur Errechnung der möglichen Erhöhung eines bereits gezahlten Kindesunterhaltes) wird regelmäßig zunächst eine Auskunft des Unterhaltsverpflichteten über seine Einkommensverhältnisse erforderlich sein. Die Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens und die Geltendmachung des Kindesunterhaltsbedarfs sollten fachlich versiert erfolgen.