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Innenbereich

Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Satz 2 bestimmt, dass die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben müssen und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden darf.

Zu dieser Norm existiert eine Fülle von Rechtsprechung, weil es häufig schwierig zu beantworten ist, ob es sich um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteile handelt, die Eigenart der näheren Umgebung bei Verwirklichung des Vorhabens gewahrt bleibt und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird.

Handelt es sich um einen sogenannten Innenbereich, findet § 34 BauGB Anwendung. Dies ist der Fall, wenn kein Bebauungsplan oder nur ein einfacher Bebauungsplan vorliegt.

Sinn und Zweck des § 34 BauGB ist es, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile eine gewisse Gleichmäßigkeit der Bebauung sicherzustellen und das Ortsbild verschandelnde Bauvorhaben zu verhindern. Ob dies in der Realität immer gelingt, darf angesichts mancher „auffallender“ Bauvorhaben bezweifelt werden. Sie werden entsprechende Beispiele kennen!

Soweit die Eigenart der näheren Umgebung eines Bauvorhabens einem der Baugebiete entspricht, die in der Baunutzungsverordnung geregelt sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre. Zu unterscheiden ist somit nach reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten, besonderen Wohngebieten, Dorfgebieten, Mischgebieten, Kerngebieten, Gewerbegebieten, Industriegebieten, Sondergebieten die der Erholung dienen und sonstigen Sondergebieten. Allein die Vielzahl der Gebietsarten zeigt, dass es hier auf das Detail ankommt. Deshalb empfiehlt sich, bereits im Planungsstadium qualifizierte fachliche Beratung einzuholen.