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Beim Ehegattenunterhalt geht es häufig um die wirtschaftliche Substanz. Das gemeinsame Einkommen, das früher für das gemeinsame Leben reichte, ist nun - wie die Ehe - getrennt. Soweit keine finanziellen Reserven existieren, muss die Gesamtsumme reichen, das Getrenntleben - und somit zwei getrennte Haushalte - zu finanzieren. Dies geht regelmäßig nicht ohne signifikante Einschränkungen. Die ehelichen Lebensverhältnisse, nach denen sich auch der eheangemessene Lebensbedarf richtet, lassen ein "Weiterleben auf bisherigem Niveau" in der Regel nicht zu. Getrenntes Leben führt häufig zur wirtschaftlichen Mangelsituation (die nicht unbedingt ein Mangelfall im rechtlichen Sinne ist). Aus der Erkenntnis der wirtschaftlichen Einschränkung folgt nicht selten der Vorhalt, dass der unterhaltsverpflichtete oder/und der unterhaltsberechtigte Ehegatte beruflich mehr tun könnte als er tut. Mit anderen Worten: Würde zeitlich mehr und/oder einer anderen Tätigkeit nachgegangen werden, die zu einem höheren Einkommen aus beruflicher Tätigkeit führt, wäre auch mehr Einkommen da.

Ob zeitlich mehr gearbeitet oder eine besser vergütete berufliche Tätigkeit aufgenommen werden müsste, ist eine oft relevante unterhaltsrechtliche Frage. Niemand kann nach unserer Rechtsordnung verpflichtet werden, mehr oder etwas anderes zu arbeiten. Es kann aber sein, dass unterhaltsrechtlich eine umfangreichere oder besser vergütete Tätigkeit und ein hieraus erzielbares Einkommen zugrundegelegt werden muss, so dass auf der Basis eines fiktiven Einkommens die Berechnung des Ehegattenunterhaltes erfolgt.

Um die Frage der Erwerbsobliegenheit geht es häufig bei folgenden Fallkonstellationen:

  • Wann muss ich bei noch laufender Kinderbetreuung wieder beruflich tätig sein - und in welchem zeitlichen Umfang?
  • Muss ich eine Nebentätigkeit aufnehmen?
  • Welche Erwerbsbemühungen (quantitativ und qualitativ) muss ich entfalten?
  • Darf ich meinen Beruf (mit der Folge einer Einkommensreduzierung) wechseln oder mit derselben Folge in die Selbständigkeit wechseln?
  • Was geschieht, wenn ich - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr in meinen früheren Beruf zurückkehren kann?
  • Darf ich unterhaltsrechtlich in Altersteilzeit gehen?
  • Wieviele Überstunden muss ich leisten? 
  • Was ist, wenn ich mehr tue, als von mir unterhaltsrechtlich verlangt werden kann?
  • Wie wirkt sich der Erwerbstätigenbonus aus?

Zur  Beantwortung der vorstehenden Fragen sind viele Einzelfallumstände zu beachten. Lassen Sie sich bitte eingehend beraten!