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"Haben Sie einen Ehevertrag geschlossen?", lautet eine meiner ersten Fragen, wenn ich Mandantinnen oder Mandanten in wirtschaftlicher Hinsicht im Hinblick auf eine bevorstehende oder vollzogene Trennung berate. Die regelmäßige Antwort lautet: "Nein." - Der Grund hierfür ist meist ein einfacher: Wenn die Ehe in wechselseitiger Liebe geschlossen wird, erscheint das Szenario einer Trennung unwirklich. Man will selbst nicht daran denken und im Übrigen "den Ehevertrag" schon deswegen nicht thematisieren, weil die Sorge besteht, der andere Partner könne dies als ein erstes Anzeichen des Misstrauens deuten. Eheverträge sind - soweit sie wirksam sind - ein gutes und effektives Instrument, für den Trennungs- oder Scheidungsfall wirtschaftliche Sicherungen zu schaffen. Wenn er jedoch - wie im Regelfall - nicht abgeschlossen worden ist, hilft das Bedauern dieses Umstandes nicht weiter. Es gilt dann, unter den bestehenden gesetzlichen Regelungen das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erzielen - und dies insbesondere auch dann, wenn die vermögensrechtliche Situation der Ehegatten kompliziert und unüberschaubar ist. Die anwaltliche Tätigkeit besteht gerade auch in diesen Fällen darin, die wirtschaftliche Situation der Ehegatten aufzuklären, zu strukturieren, zu bewerten und unter Beachtung der einschlägigen Gesetze und der in diesem Bereich besonders reichhaltigen Rechtsprechung das optimale Ergebnis anzustreben. Das schließt das Verständnis auch anspruchsvoller Bewertungsfragen (etwa hinsichlich Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen - auch freiberuflichen Praxen - in allen Rechtsformen) ein.

Fehlt es an einem Ehevertrag und kommt für die güterechtliche Auseinandersetzung deutsches Recht zur Anwendung, findet bei der Scheidung - soweit ein Ehegatte dies beantragt - der so genannte Zugewinnausgleich statt. Er ist die Abwicklung der Zugewinngemeinschaft, in der Sie bis zur Zustellung des Scheidungsantrages leben. Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand der Eheleute und gilt, soweit Sie ehevertraglich keine andere Regelung getroffen haben. Anders als der Begriff der Zugewinngemeinschaft auf den ersten Blick nahelegt, handelt es sich nicht um eine Gütergemeinschaft, sondern um eine Form der Gütertrennung.

Das bedeutet: Jeder Ehegatte ist (soweit kein Miteigentum besteht), Alleineigentümer seiner Vermögensgegenstände. Am Ende der Ehe wird ermittelt, welchen Zuwachs das Vermögen eines jeden Ehegatten während der Ehe erfahren hat (dies ist der Zugewinn) und im Vergleich der Zugewinne beider Ehegatten wird der Überschuss des einen Ehegatten durch Zahlung der Hälfte der Differenz an den anderen Ehegatten ausgeglichen. - Zu kompliziert formuliert? - Vergegenwärtigen Sie sich bitte zunächt die Zielvorstellung des Gesetzgebers: Die Ehegatten sollen am Ende der Ehe so gestellt werden, als habe jeder von ihnen während der Ehe Vermögen in Höhe des jeweils gleichen Wertes erwirtschaftet. Dieses Prinzip ist gerecht. Ich verdeutliche es an folgendem einfachen Beispiel:

Sowohl der Eheman als auch die Ehefrau gehen beide mit einem Vermögen "von Null" in die Ehe. Sie haben sich als mittellose Studenten während des gemeinsamen Medizinstudiums kennen- und liebengelernt. Bald nach der Eheschließung kommen zwei gemeiname Kinder zur Welt. Der Ehemann hat zunächst als angestellter Arzt gearbeitet, sich wenige Jahre später selbständig gemacht und sodann ein erhebliches Vermögen erwirtschaftet. Dieses beträgt zum Ende der Ehe 850.000 Euro, die teilweise in der ihm allein gehörenden Immobilie und teilweise in Wertpapieren verborgen sind. Die Frau hat während der Ehe (wegen der Kinder) nur geringfügig als angestellte Ärztin gearbeitet. Von ihrem - im Vergleich zu ihrem Ehemann - deutlich geringeren Verdienst hat sie lediglich eine Lebensversicherung aufgebaut, die zum Ende der Ehe einen Wert von 50.000 Euro hat. Sonstiges Vermögen haben die beiden Ehegatten angenommenermaßen nicht.

Der Zugewinn eines jeden der Ehegatten ist der Betrag, den dieser während der Ehe erwirtschaftet hat (Endvermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages minus Anfangsvermögen zum Stichtag der standesamtlichen Eheschließung). Da in meinem Beispielsfall beide Ehegatten ohne Vermögen in die Ehe gegangen sind, ergibt sich der jeweilige Zugewinn einfach aus den jeweiligen Endvermögensständen:

Ehemann: Endvermögen (850.000 Euro) minus Anfangsvermögen (0 Euro) = Zugewinn 850.000 Euro.

Ehefrau: Endvermögen (50.000 Euro) minus Anfangsvermögen (0 Euro) = Zugewinn 50.000 Euro.

Die Differenz beider Zugewinne beträgt 800.000 Euro.

Für den Fall der Scheidung der Ehe hätte die Ehefrau gegen den Ehemann einen Zugewinnausgleichsanspruch auf Zahlung der Hälfte der Differenz beider Zugewinne, also 400.000 Euro.

Also werden beide Ehegatten nach der Vorstellung des Gesetzgebers mit Durchführung des Zugewinnausgleichs so behandelt, als hätte ein jeder von ihnen während der Ehe 450.000 Euro - und somit die Hälte des Gesamtzugewinns beider Ehegatten, erwirtschaftet (Zugewinn Ehemann = 850.000 Euro zuzüglich Zugewinn Ehefrau = 50.000 Euro ergeben Gesamtzugewinn: 900.000 Euro).

Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die "Gesamtvermögensmehrung" auf einer gemeinschaftlichen Leistung beider Ehegatten beruht, wobei ohne Belang ist, welche Einzelleistung jeder Ehegatte erbracht hat. Im Beispielsfall ist davon auszugehen, dass der Ehemann sein erhebliches Vermögen nur aufbauen konnte, weil die Ehefrau durch die wesentlich von ihr erbrachte Kinderbetreuung ihm "den Rücken" frei hielt, während sie selbst beruflich (und damit finanziell) aus eben diesem Grund zurücksteckte und im Vergleich zum Ehemann nur ein deutlich geringeres Vermögen aufbauen konnte.

Mein Beispielsfall verdeutlicht zwar das dem Zugewinnausgleich zugrundeliegende Prinzip, doch sind die Fallgestaltungen in der Praxis regelmäßig deutlich komplizierter, weil eine Vielzahl zusätzlicher Faktoren eine Rolle spielt. So ist es nicht der Regelfall, dass beide Ehegatten "mit Null" in die Ehe gehen. Schenkungen oder Erbschaften, die nur einen der Ehegatten begünstigen, sind zu berücksichtigen, ebenso die - vielleicht ungleiche - Anhäufung von Verbindlichkeiten, ebenso die "Wertzuwächse" des Vermögens während der Ehe (beispielsweise durch Wertsteigerungen der Immobilie, sei sie mit oder ohne bauliche Veränderungen veranlasst).

In der Praxis beschäftigen Sie viele Fragestellungen rund um den Zugewinnaugleich (und auch hinsichtlich des Vermögensausgleichs jenseits des Güterrechts), von denen ich beispielhaft die folgenden aufführe, in denen ich Sie gern berate und vertrete:

Zugewinn / Vermögen

  • Leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, die häufig wegen ihrer Bezeichnung fälschlich als Form der Gütergemeinschaft verstanden wird?
  • Welche vermögensrechtlichen Konsequenzen hat die Zugewinngemeinschaft für Sie bei Trennung und Scheidung? Wie errechnet sich der Zugewinn?
  • Wie erstellt man die Vermögensbilanzen zu den Stichtagen der Eheschließung, der Trennung und zum Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrages?
  • Wie bewertet man einzelne Vermögenspositionen (z.B. Unternehmen, Lebensversicherungen, Immobilien, Autos, Kunstgegenstände)?
  • Wie wirken sich erhaltene Schenkungen und Erbschaften auf den eigenen Zugewinn (oder den der früheren Partnerin / des früheren Partners) aus?
  • Was ist zu tun, wenn Ihr früherer Partner / Ihre frühere Partnerin nach der Trennung Vermögen verschwendet und / oder Schulden macht?
  • Wie wirkt sich Miteigentum (z. B. an einer Immobilie) aus?
  • Was passiert mit (gemeinam oder einzeln) aufgenommenen Schulden?
  • Spielt das während der Ehe genutzte Auto zugewinnrechtlich eine Rolle?
  • Was hat es mit der inflationsbereinigten Berechnung (so genannte Indexierung) auf sich?
  • Wann wird der Zugewinnausgleich zur Zahlung fällig und wie können erhebliche Zahlungspflichten abgemildert werden?
  • Besteht bei Ihnen möglicherweise ein anderer als der gesetzliche Güterstand und wie wirkt sich dies aus?
  • Welche Regelungen können getroffen werden, um ein zeitraubendes gerichtliches Verfahren über die Auseinandersetzung des Vermögens abzuwenden?
  • Wie wirken sich bereits bestehende ehevertragliche Regelungen auf die Vermögensauseinandersetzung aus?
  • Wie betreibe ich die Vermögensauseinandersetzung außerhalb des Güterrechts (z.B. Auflösung des Miteigentums an einer Immobilie, Schuldentilgung gegenüber der finanzierenden Bank)?
  • Wie ist die "kostenfreie" Mitarbeit des Ehegatten des einen Ehegatten im Unternehmen des anderen Ehegatten - oder der Hilfe an dessen Aufbau - zu bewerten?
  • Funktioniert die "Rückabwicklung" der Schenkungen von Eltern oder Schwiegereltern angesichts der Scheidung "der Kinder"?
  • Wie rette ich mein Unternehmen vor dem Bankrott nach durchgeführtem Zugewinnausgleich?
  • Der Zugewinnausgleich im Todesfall - eine zu wenig bedachte gesetzliche Rechtsfolge