Zum Inhalt springen

Widerspruch gegen die Note oder sonstige Prüfungsentscheidung - nicht nur notwendig, sondern oft erfolgversprechend

Grundsätzlich ist vor der Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die auf die Anfechtung eines belastenden Verwaltungsaktes gerichtet ist, das sogenannte Widerspruchsverfahren durchzuführen. Dieser Grundsatz gilt auch im Schul- und gesamten Prüfungsrecht.

Das Widerspruchsverfahren beginnt mit der (schriftlichen!) Einlegung des Widerspruchs gegen das anzufechtende Prüfungsergebnis. Bitte beachten Sie, dass der Widerspruch fristgebunden ist und binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses eingelegt werden muss.

Anders als in anderen Rechtsgebieten, in denen es das ansonsten weitreichend abgeschaffte Widerspruchsverfahren noch gibt, beginnt im Prüfungsrecht nun das sogenannte Überdenkungsverfahren (unselbständiger Bestandteil des Widerspruchsverfahrens), in denen die Prüfer, die an der angefochtenen Prüfungsentscheidung mitgewirkt haben, ihre eigene Stellungnahme (ihr Votum) unter Beachtung der vom Prüfling gemachten Widerspruchsbegründung überdenken sollen. Es liegt auf der Hand, dass hier eine entscheidende und unbegingt zu nutzende Chance besteht, zeitnah zu einer Korrektur des Prüfungsergebnisses zu kommen (zum Zeitproblem siehe auch unter "gerichtliches Verfahren"). Dies setzt voraus, dass der Widerspruch gegen das Prüfungsergebnis sorgfältig gefertigt und alle den Widerspruch tragenden Argumente nachvollziehbar und stichhaltig vorgetragen werden müssen.

Bleibt das Überdenkungsverfahren erfolglos, wird die Widerspruchsbegründung von der Verwaltung (beispielsweise dem Prüfungsamt) überprüft. Hält sie den Widerspruch für begründet, hilft sie ihm ab und veranlasst eine Neubewertung der Prüfungsleistung.

Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, wird der Widerspruch durch Widerspruchsbescheid zurückgewiesen. Gegen diesen kann binnen eines Monats Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden (siehe hierzu "gerichtliches Verfahren").