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Nachbarschutz (öffentlich-rechtlich)

Wenn auf Ihrem Nachbargrundstück ein Bauvorhaben realisiert wird, welches Ihre Rechte verletzt, können Sie rechtlich „als Dritter“ die dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung anfechten. Wichtig: Nicht jeder mögliche Rechtsverstoß in der Baugenehmigung des Nachbarn berechtigt Sie zur Anfechtung. Erforderlich ist, dass Sie sich auf ein sogenanntes subjektives öffentliches Recht berufen können, also eine Norm, die zumindest auch Ihren Interessen zu dienen bestimmt ist und die im konkreten Fall zu Ihren Lasten verletzt ist.

Beispiel: Wenn der Nachbar sein Haus auf der Ihrem Grundstück abgewandten Seite zu nah an die dortige Grundstücksgrenze baut, ist eine rechtliche Betroffenheit bei Ihnen nicht gegeben. Anders ist es, wenn der Nachbar sein Haus zu nah an Ihre Grundstücksgrenze baut.

Ihre Rechtsverletzungen können sich - wie im vorstehenden Beispiel dargestellt – aus Vorschriften des Bauordnungsrechts oder auch des Bauplanungsrechts (vergleiche hierzu auch Bebauungsplan) ergeben.

Zu beachten ist im weiteren, dass Sie Ihre Rechte zügig verwirklichen müssen. Es wäre rechtlich treuwidrig, mit der Anfechtung zu warten, bis das Bauvorhaben realisiert ist. Soweit Ihnen die dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung zugestellt worden ist, beginnt ab diesem Zeitpunkt die einmonatige Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage, ansonsten beginnt diese Frist mit dem Zeitpunkt, ab dem sichere Kenntnis vom Vorliegen der Baugenehmigung besteht.

Fechten Sie die dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung an, sind Sie Kläger, die Stadt oder der Kreis, der die Baugenehmigung erlassen hat, Beklagter, und der Nachbar, zu dessen Gunsten die angefochtene Baugenehmigung erteilt worden ist, Dritter, der in dem Verfahren notwendig beizuladen ist, weil seine Interessen berührt werden.

Mit der bloßen Anfechtung der Baugenehmigung ist es regelmäßig nicht getan, weil die Anfechtungsklage (gerichtliches Verfahren in der Hauptsache) gegen die Baugenehmigung keine aufschiebende Wirkung hat. Deshalb bedarf es zusätzlich eines Eilantrages an das zuständige Verwaltungsgericht, gerichtet darauf, dass die erhobene Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung hat.

Sowohl im Hauptsacheverfahren als auch im Eilverfahren bedarf es der Beachtung einer Vielzahl von rechtlichen Details.