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Man unterscheidet zwischen dem eheangemessenenen und dem eigenen angemessenen Bedarf bei der Berechnung des Ehegattenunterhaltes. Der Unterschied ist von wesentlicher Bedeutung. Bei dem eheangemessenen Bedarf werden die ehelichen Lebensverhältnisse als Bedarfsmaßstab für den unterhaltsbegehrenden Ehegatten zugrundegelegt.

Beispiel: Die unterhaltsbegehrende Ehefrau erzielt kein Einkommen, der Ehegatte ein solches von 4.000 Euro netto aus beruflicher Tätigkeit. Der Unterhaltsbedarf der Ehefrau nach den ehelichen Lebensverhältnissen leitet sich aus dem Einkommen des Mannes ab und beträgt (sonstige Fallumstände hier unberücksichtigt) 3/7 von 4.000 Euro = gerundet 1.715 Euro.

Beim eigenen angemessenen Bedarf findet eine Abkopplung von den ehelichen Lebensverhältnissen statt. Der Bedarf richtet sich nicht mehr nach dem Einkommen des Ehegatten, sondern danach, was die Ehefrau ohne die Ehe bei Fortschreibung ihrer eigenen beruflichen Karriere als Einkommen erzielen könnte. Würde die Frau hiernach heute 1.200 Euro erzielen können, ist ihr Bedarf auf diesen Betrag gedeckelt. Siehe auch Stichwort ehededingter Nachteil.

Wichtig: Der eigene angemessene Bedarf darf den eheangemessenen Bedarf nicht übersteigen, denn der unterhaltsbegehrende Ehegatte darf durch die Trennung nicht besser gestellt sein als im Falle der Fortführung der Ehe.

Der Trennungsunterhalt bemisst sich grundsätzlich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, der nacheheliche Unterhalt kann auf den eigenen angemessenen Bedarf abgesenkt werden.

Praxistipp: Aus Sicht des unterhaltsbegehrenden Ehegatten muss versucht werden, den Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen möglicht lange zu erhalten, aus Sicht des unterhaltsverpflichteten Ehegatten gilt es, den Unterhaltsbedarf des früheren Ehegatten möglichst schnell auf den angemessenen Bedarf zu beschränken und darüberhinaus den Unterhalt möglicht zeitlich zu begrenzen.

Bei der Klärung der Unterhaltshöhe ist eine Vielzahl von Fallumständen zu beachten. Lassen Sie sich hier eingehend beraten!