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Akteneinsichtsrecht - Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen

Das Akteneinsichtsrecht ist von wesentlicher Bedeutung. Anders als aus dem Schriftwechsel oder der sonstigen Kommunikation mit der Behörde ersichtlich, lassen behördliche Zwischenverfügungen und Vermerke einen wesentlichen Aufschluss über die behördliche Bearbeitung zu. Im gesamten Prüfungsrecht ist die Akteneinsicht unerlässlich. Regelmäßig erst durch sie kann nachvollzogen werden, inwieweit die Prüfungsleistung von der "Musterlösung" abweicht, welche Maßstäbe der Prüfer/die Prüferin bei der Bewertung angelegt und wie die Bewertung einzelner Prüfungsteile bei der Bildung der Gesamtnote zueinander ins Verhältnis gesetzt worden ist.

Aus anwaltlicher Sicht ergeben sich gerade aus der Akteneinsicht häufig neue (und manchmal erstmalig) Ansatzpunkte für die weitere Vorgehensweise. Die Rückschlüsse, die aus der Akteneinsicht gewonnen werden, können sowohl dem Widerspruchsverfahren als auch einem gerichtlichen Verfahren neue Impulse geben.

Behörden (hier in Ihrer Funktion als Prüfungsämter)  versenden in der Regel die Akten nicht zur Einsichtnahme in der Kanzlei, sondern gewähren diese entweder nur vor Ort (also in der betreffenden Behörde) oder sie übersenden die Prüfungsakte in Kopie.

Erster Schritt der gemeinsamen Arbeit mit Ihnen ist das detaillierte Nachvollziehen der Prüfungsentscheidung anhand der Prüfungsunterlagen. Beachten Sie bitte, dass Prüfungsentscheidungen nicht in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar sind (siehe hierzu Widerspruchsverfahren und gerichtliches Verfahren).