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Gerichtliches Verfahren

Soweit - regelmäßig nach vorheriger Durchführung eines Widerspruchverfahrens ‑ der Weg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist, bedarf es der Einreichung einer Klageschrift, die neben einem konkreten Klageantrag in klar strukturierter Form das Klageziel begründen muss.

Bitte beachten Sie folgendes:

- Soweit Noten oder sonstige Prüfungsergebnisse Verwaltungsakte sind (vgl. hierzu unter "Verwaltungsakte"), sind Prüfungsentscheidungen im Grundsatz justiziabel.

Aber: Das Gericht kann die Prüfungsentscheidung nicht vollständig überprüfen, sondern nur insoweit, als aus der Begründung der Prüfungsentscheidung und den nachprüfbaren Bedingungen, unter denen die Prüfung stattgefunden hat, eine rechtswidrige Prüfungsentscheidung nachgewiesen werden kann. Wenn beispielsweise eine mit "mangelhaft" benotete mündliche Prüfung angefochten wird, ist das Gericht nur eingeschränkt in der Lage, die behauptete Rechtswidrigkeit festzustellen, weil die gesamte Prüfungssituation, etwa auch das nach dem Eindruck der Prüfer unzureichende Antwortverhalten des Prüflings nicht in der Prozesssituation "wiederholbar" ist. Im Prüfungsrecht besteht ein erheblicher ausschließlicher Beurteilungsspielraum der Verwaltung (also des Prüfers), der nicht justiziabel ist.

Dagegen ist das Gericht in der Lage, beispielsweise folgende elementare Fehler festzustellen: Verstöße gegen Bewertungsgrundsätze, das Verkennen von Tatsachen, Verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz, die Zugrungelegung sachfremder Erwägungen bei der Prüfungsentscheidung, Verfahrensfehler, sachlich falsche Prüfungsentscheidungen. Wichtig: Die beanstandeten Fehler der Prüfungsentscheidung müssen vorgetragen, vom Prüfling bereits während der Prüfung erkannte Fehler müssen von diesem bereits bei der Prüfung gerügt worden sein.

- Das Gericht kann die rechtswidrige Prüfungsentscheidung nicht durch eine rechtmäßige ersetzen (beispielsweise die Note "mangelhaft" der Masterarbeit durch "befriedigend" ersetzen. Dies würde gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz verstoßen. Prüfungsentscheidungen sind Sache der Verwaltung (Exekutive), nicht der Rechtsprechung (Judikative). Daraus folgt: Stellt das Gericht die Rechtswidrigkeit einer Prüfungsentscheidung fest, hebt es die angefochtene Entscheidung auf und verpflichtet die Verwaltung, die Prüfungsleistung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten.

Sie sehen: Die Klage gegen eine Prüfungsentscheidung muss sehr sorgfältig begründet und der zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung führende Fehler detailliert herausgearbeitet werden. Darüberhinaus wird häufig die bloße Erhebung der Klage nicht ausreichen. Die Laufzeiten verwaltungsgerichtlicher Hauptsacheverfahren sind lang. Obsiegen Sie in der Hauptsache, kommt es erst zur Neubewertung der Prüfungsleistung durch die Behörde - und mithin zu einer möglicherweise wieder (aber aus anderen Gründen) rechtswidrigen Entscheidung, die ihrerseits angefochten werden muss. All dies kostet Zeit! - Zeit, die Sie nicht haben, wenn Sie etwa ein Studium aufnehmen wollen, durch die (zu schlechte) Abiturnote aber daran gehindert sind, weil der für diesen Studiengang erforderliche Notendurchschnitt nicht erreicht worden ist. In diesen Fällen kann die parallele Einleitung eines gerichtlichen Eilverfahrens geboten sein!

Beachten Sie bitte auch, dass Anfechtungsklagen gegen Prüfungsentscheidungen fristgebunden sind. Sie müssen binnen eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden.