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Steuerfolgen der Unterhaltszahlung

An den anderen (früheren) Ehegatten gezahlter Unterhalt kann steuerlich beim Unterhaltspflichtigen als Sonderausgabe oder als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Wird derUnterhalt als Sonderausgabe geltend gemacht, gilt der gezahlte Unterhalt beim Unterhaltsempfänger als steuerpflichtiges Einkommen. Damit der Unterhaltspflichtige diesen steuerlichen Weg gehen kann, muss der Unterhaltsberechtigte seine Zustimmung zum Realsplitting erteilen, dies jedoch nur Zug um Zug gegen Zusage des Unterhaltspflichtigen, die dem Unterhaltsberechtigten insoweit entstehenden steuerlichen Nachteile auszugleichen.

Wird der Unterhalt als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht, bedarf es keiner Zustimmung des Unterhaltsberechtigten. Dieser hat dem Finanzamt jedoch sein Einkommen mitzuteilen, weil nur so der Unterhaltshöchstbetrag des Unterhaltspflichtigen ermittelt werden kann.

Kindesunterhaltszahlungen sind beim Unterhaltspflichtigen nur dann steuerlich absetzbar, wenn dieser kein Kindergeld bezieht und auch keinen Kinderfreibetrag in Anspruch nimmt.

Beachten Sie bitte, dass es sowohl beim Ehegattenunterhalt als auch beim Kindesunterhalt für die steuerliche Absetzbarkeit Höchstbetragsgrenzen gibt.