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Erwerbsobliegenheit

Regelmäßig ist bei Einkommen aus beruflicher Tätigkeit des Unterhaltsverpflichteten auf das auf vollschichtiger Basis erzielte Einkommen maßgeblich. Reicht dieses Einkommen aus, um den Mindestunterhalt aller seiner unterhaltsberechtigten Kinder zu decken, wird ein zusätzliches Einkommen vom Unterhaltsverpflichteten nicht erwartet. Leistet er freiwillig mehr (etwa durch Aufnahme eines zweiten Jobs) wird dieses zusätzliche Einkommen nicht einbezogen, wenn es als sogenanntes überobligatorisches Einkommen zu werten ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Unterhaltsverpflichtete mehr leistet, als von ihm unterhaltsrechtlich erwartet werden kann. Ob dies der Fall ist, ist eine Einzelfallentscheidung und nach den konkreten Fall Umständen zu bewerten.

Reicht das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten aus seiner vollschichtigen Tätigkeit nicht aus, um den Mindestunterhalt der eigenen minderjährigen unterhaltsberechtigten Kinder zu decken, trifft den Unterhaltsverpflichteten eine sogenannte gesteigerte Erwerbsobliegenheit (§ 1603 Abs. 2 S. 1 BGB). Das bedeutet, dass der Unterhaltsverpflichtete alle verfügbaren Mittel einsetzen muss, um den Mindestunterhalt der minderjährigen Kinder sicherzustellen. Dies umfasst unter anderem die Verwertung etwaigen Vermögens, aber auch eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, etwa durch Aufnahme eines zusätzlichen Jobs oder die Verpflichtung zur Leistung von Überstunden. Kommt der Unterhaltspflichtige seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit nicht nach, wird ihm regelmäßig fiktives Einkommen zugerechnet.