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Auskunft / Unterhalt

Die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs setzt regelmäßig voraus, dass der Unterhaltsberechtigte Auskunft über die Höhe des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens erhält.

Beim Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Betreuungsunterhalt und Elternunterhalt bestehen deshalb weitgehende Auskunfts- und Belegpflichten des Unterhaltspflichtigen.

Die Auskunfts- und Belegpflicht greift, soweit ein Unterhaltsanspruch in Betracht kommen kann. Nicht entscheidend ist an dieser Stelle, ob der Unterhaltsanspruch tatsächlich besteht. Die Auskunfts- und Belegverpflichtung kann aber auch den Unterhaltsberechtigten treffen, wenn es um die Frage geht, ob und in welcher Höhe er Einkünfte erzielt, die sich auf die Höhe seines Unterhaltsanspruchs auswirken und den Unterhaltsbedarf ganz oder teilweise decken. Unterhaltsbedarf und mögliche Bedarfsdeckung beim Unterhaltsberechtigten und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten sind zu unterscheiden und müssen sorgfältig ermittelt werden, um Unterhaltsverluste bzw. Zuvielzahlungen zu vermeiden.

Der bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zu erfüllende Auskunfts- und Beleganspruch bezieht sich über sämtliche vom Unterhaltspflichtigen erzielten Einkünfte und dessen Vermögen, soweit dies zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs oder der Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege vorzulegen.

Die Auskunfts- und Belegpflicht betrifft insbesondere Arbeitsentgelt bzw. Dienstvergütung (Vorlage der Gehalts- oder Vergütungsbescheinigungen der letzten 12 Monate), Auskunft über Zulagen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld sowie Tantiemen (auch Vorlage des Arbeitsvertrages), letztgültiger Steuerbescheid und zugehörige Steuererklärungen zur Ermittlung der Steuerlast sowie etwaige Steuererstattungen oder Steuernachzahlungen, Einkünfte aus Nebenerwerb, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, Land- und Forstwirtschaft, Beteiligungen an Unternehmen. Die vollständige und geordnete Auskunft nebst zugehöriger Belegvorlage ist ein stets wiederkehrendes Problem in der Praxis. Auch hier sollte deshalb rechtlicher Rat eingeholt werden, um unnötigen Zeit- und Geldverlust zu vermeiden.

Soweit im Rahmen der Auskunftserfüllung Steuerbescheide oder Steuererklärungen vorgelegt werden, können die den jeweiligen (nicht auskunftsverpflichteten) Ehegatten betreffenden Angaben geschwärzt werden.

Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft regelmäßig nur dann verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Auskunftsverpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat (§ 1605 Abs. 2 BGB).

Während bei Nichtselbständigen regelmäßig nur ein einjähriger Zeitraum für die Ermittlung des Einkommens zugrunde gelegt wird, wird bei Selbständigen ein drei- bis fünfjähriger Zeitraum zugrunde gelegt, um die typischerweise hier vorliegenden Einkommensschwankungen aufzufangen und einen realistischen Durchschnitt abbilden zu können.

Vorzulegen sind insebesondere Bilanzen nebst Anlagen, Einnahme-/Überschussrechnungen.

Im eigenen Interesse sollte der Auskunftsverpflichtete auch darüber informieren, welche Belastungen dem Einkommen entgegenstehen. Für die Unterhaltsberechnung ist das sogenannte unterhaltsrelevante Einkommen maßgeblich. Dies ist das Einkommen unter Berücksichtigung jener Abzüge, die unterhaltsrechtlich relevant sind. Dies sind nicht nur Steuern, sondern insbesondere auch Aufwendungen für Krankenversicherung, Rentenvorsorge und Pflegevorsorge, Darlehensverbindlichkeiten, berufsbedingte Aufwendungen, insbesondere Fahrtkosten und Beiträge für Versicherungen (nicht jede ist unterhaltsrechtlich anerkennungsfähig). Auch hier bedarf es sorgfältiger Prüfung! Häufig wird versäumt, das Einkommen in unterhaltsrechtlicher Hinsicht so zu bereinigen, wie es rechtlich möglich wäre!

Zum unterhaltsrelevanten Einkommen zählt regelmäßig auch der Vorteil mietfreien Wohnens, der sogenannte Wohnvorteil.

Die Auskunftspflichten sind weitreichend gesetzlich normiert und gerichtlich durchsetzbar.

Wer unterhaltsverpflichtet ist, muss nicht unaufgefordert über sein (geändertes) Einkommen Auskunft erteilen. Soweit er ein niedrigeres Einkommen erzielt als zuvor und auf Basis des früheren höheren Einkommens Unterhalt berechnet worden ist und gezahlt wird, sollte er die geänderten Einkommensverhältnisse jedoch im eigenen Interesse offenbaren und ggf. auf eine Unterhaltsabänderung hinwirken. Auch hier ist rechtzeitiges und rechtssicheres Handeln erforderlich, eine entsprechende Beratung deshalb empfehlenswert!

Soweit der Unterhaltsberechtigte Einkommen erzielt, von dem der Unterhaltsverpflichtete nichts weiß oder wenn sich das bekannte Einkommen des Unterhaltsberechtigten nachträglich erhöht und diese Umstände für die Höhe des gezahlten Unterhaltes wesentlich sind, muss der Unterhaltsberechtigte unaufgefordert Auskunft hierüber erteilen. Es könnte ansonsten eine Verwirkung des Unterhalts eintreten, die unbedingt vermieden werden sollte.

 

Lassen Sie sich bitte auch hier eingehend beraten!