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Mit gerichtlicher Hilfe schnell zum Ziel?

Soweit der Weg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist, bedarf es der Einreichung einer Klageschrift, die neben einem konkreten Klageantrag in klar strukturierter Form das Klageziel begründen sollte. Es ist auf in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht erschöpfenden Vortrag zu achten! Soweit es um eine Klage auf Erlass eines beantragten Verwaltungsaktes (Verpflichtungsklage) oder die Anfechtung eines belastenden Verwaltungsaktes (Anfechtungsklage) geht, ist die Klage binnen eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides (soweit ein Widerspruchsverfahren stattgefunden hat) oder binnen eines Monats nach Zugang des ablehnenden Verwaltungsaktes zu erheben. Hier ist im Detail auf die Einhaltung der Fristen zu achten!

Beachten Sie bitte auch, dass baurechtliche Verwaltungsakte (insbesondere Baugenehmigungen) häufig mit selbständig anfechtbaren Nebenbestimmungen (vornehmlich Auflagen) verbunden sind, die ebenfalls einer fristgebundenen Anfechtung unterliegen.

Verwaltungsrechtliche Klagen im Baurecht betreffen nicht selten außer dem Kläger und der öffentlich-rechtlichen Körperschaft (Stadt, Kreis) auch einen Dritten, den sogenannten Beigeladenen. Dies ist regelmäßig der Nachbar, dessen zu seinen Gunsten erlassene Baugenehmigung vom Kläger angefochten wird oder der von einer vom Kläger erstrebten Baugenehmigung in seinen Rechten verletzt sein könnte. Sollten Sie sich in der Rolle dieses "Dritten" befinden, ist es empfehlenswert, sich engagiert in den Rechtsstreit einzubringen!

Die Laufzeiten verwaltungsgerichtlicher Verfahren sind immer noch recht lang. Verfahrensdauern von über einem Jahr sind keine Seltenheit. Deshalb gilt mein uneingeschränkter Rat, schon aus Gründen der Zeitersparnis möglichst im Anhörungsverfahren oder im Genehmigungsverfahren ein für Sie günstiges Ergebnis zu erzielen.

Im Einzelfall kann die Einleitung eines gerichtlichen Eilverfahrens geboten sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn etwa eine bauordnungsrechtliche Verfügung mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen ist. In diesem Fall reicht die bloße Anfechtungsklage gegen die Bauordnungsverfügung nicht aus, denn die Baubehörde könnte sie trotz laufenden Verfahrens vollziehen. Hilfe bringt hier nur ein beim Verwaltungsgericht zu stellender Antrag, gerichtet auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Ist dieser Antrag erfolgreich, kann die Behörde den Verwaltungsakt selbst bei Obsiegen in der Hauptsache erst nach rechtskräftigem Abschluss des gerichtlichen Verfahrens vollziehen.

Eine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil muss häufig zuvor ein Berufungszulassungsverfahren durchlaufen, wenn das erstinstanzliche Gericht die Berufung gegen das eigene Urteil nicht bereits im Urteil zugelassen hat. Die rechtlichen Hürden des Berufungszulassungsverfahrens sind hoch. Ist die Berufung zugelassen oder wird sie zugelassen, wird der Rechtsstreit vor dem Oberverwaltungsgericht verhandelt.

Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig findet nur statt, wenn Rechtsfehler der vorgerichtlichen Entscheidung in Rede stehen.

Die Streitwerte verwaltungsgerichtlicher Verfahren orientieren sich regelmäßig an einem von der Verwaltungsgerichtsbarkeit entwickelten Streitwertekatalog.