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Baugenehmigung, Bauordnungsverfügung und andere Maßnahmen - der Verwaltungsakt im Baurecht

Der Verwaltungsakt gilt seit langer Zeit als das klassische Instrumentarium des Verwaltungshandelns schlechthin. Er bezeichnet eine Maßnahme, die die Behörde zur Regelung eines Einzelfalls mit rechtsverbindlicher Wirkung nach außen trifft. Folgen dieser erheblichen rechtlichen Bedeutung des Verwaltungsaktes sind unter anderem die Fristgebundenheit hinsichtlich seiner Anfechtung und strengere Regularien hinsichtlich der Anfechtung im gerichtlichen Verfahren.

Wird der Verwaltungsakt - weil er nicht rechtzeitig angefochten worden oder die Anfechtung erfolglos geblieben ist - bestandskräftig (dieser Begriff beschreibt insoweit eine Parallele zum Begriff der Rechtskraft bei nicht mehr anfechtbaren gerichtlichen Urteilen), ist er in seiner Rechtswirkung grundsätzlich verbindlich.

Dies bedeutet, dass Sie - als Adressat eines begünstigenden Verwaltungsaktes, insbesondere einer Baugenehmigung - auf deren Bestand vertrauen und das genehmigte Vorhaben realisieren dürfen. Wird ein gegen Sie ergangener belastender Verwaltungsakt - beispielsweise eine auf Abriss eines Gebäudeteiles gerichtete Bauordnungsverfügung - bestandskräftig, kann der Verwaltungsaktes unter Anwendung von Verwaltungszwang durchgesetzt werden. Also hat die Bestandskraft eines Verwaltungsaktes die Durchsetzbarkeit der ihm innewohnenden Rechtsfolge zur Konsequenz. Hieraus folgt, dass Sie sich rechtzeitig zur Wehr setzen müssen, wenn die Behörde eine Genehmigung nicht mit dem von Ihnen gewollten Inhalt erlassen hat oder erlassen will. Erst recht bedarf es zügigen Handelns, wenn gegen Sie ein (ausschließlich) belastender Verwaltungsakt erlassen worden ist oder erlassen werden soll. Konsequenz: Wahren Sie rechtzeitig Ihre Interessen im Anhörungsverfahren, Genehmigungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren!

Beachten Sie bitte auch, dass Verwaltungsakte im Baurecht (insbesondere Baugenehmigungen) häufig mit Nebenbestimmungen (zumeist Auflagen) versehen sind, die ihrerseits fristgebunden gesondert angefochten werden müssen.

Verwaltungsakte sind nach Eintritt der Bestandskraft grundsätzlich "fest". Doch kein Grundsatz ohne Ausnahme: Auch bestandskräftige Verwaltungsakte können unter bestimmten Voraussetzungen auch noch nach Eintritt der Bestandskraft von der Behörde aufgehoben werden. Wenn der aufgehobene Verwaltungsakt für Sie belastend war, wird Sie dies im Ergebnis freuen. Doch es gibt ausnahmsweise auch die Aufhebung Sie begünstigender Verwaltungsakte (durch Sie belastende Rücknahme- oder Widerrufsakte der Behörde). Lassen Sie sich in diesen Fällen eingehend und umgehend (Achtung: Der Aufhebungsbescheid unterliegt ebenfalls engen Anfechtungsfristen!) beraten. Das gilt auch hinsichtlich etwaiger Ansprüche aus dem Amtshaftungsrecht, wenn Sie durch rechtswidriges und schuldhaftes Handeln der Behörde einen Schaden erlitten haben.

Neben dem Verwaltungsakt gibt es auch noch weitere Handlungsformen der Verwaltung, insbesondere das sogenannte schlichte Verwaltungshandeln (Beispiel: Teeren einer Straße), aber auch den öffentlich-rechtlichen Vertrag, in dem die Behörde mit dem Bürger auf vertraglicher Ebene Regelungen trifft.