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Verzug des Unterhaltsverpflichteten

Alle Unterhaltsansprüche (also auch Ansprüche auf Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt) müssen gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten geltend gemacht werden. Es ist erforderlich, ihn in in Verzug zu setzen.

Das bedeutet: Er muss (am besten schriftlich) dazu aufgefordert werden, Unterhalt zu zahlen. Diese – erstmalige – Aufforderung kann sich nur auf die Zahlung „ab jetzt“ beziehen. Haben sich etwa die Ehegatten im Januar getrennt, führt eine erstmalige Aufforderung zur Unterhaltszahlung im April nicht dazu, dass rückwirkend ab Januar Unterhalt zu zahlen ist, sondern erst ab April. In den seltensten Fällen wird der unterhaltsberechtigte Ehegatte die Höhe seines Anspruchs bereits in den verzugsbegründenden Schreiben benennen können. Deshalb reicht es für die Verzugsbegründung aus, wenn der unterhaltsverpflichtete Ehegatte zum Zwecke der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zur Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen aufgefordert wird. Das verzugsbegründende Schreiben sichert dann die Geltendmachung von Unterhalt ab dem Monat, in dem das verzugsbegründende Schreiben dem unterhaltsverpflichteten Ehegatten zugegangen ist (auf Zugangsnachweis achten!), selbst wenn die Berechnung des Unterhaltes auf Basis der von dem anderen Ehegatten zu erteilenden Auskünfte erst später erfolgt.

Zu beachten ist, dass Trennungsunterhalt maximal bis zur Rechtskraft der Scheidung verlangt werden kann. Danach beginnt der nacheheliche Bereich. Zur Zahlung nachehelichen Unterhaltes ist gesondert aufzufordern, weil er einen eigenen Unterhaltstatbestand darstellt (es sei denn, dass der nacheheliche Unterhalt bereits im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens​​​​​​​ geltend gemacht worden ist).

Die vorgenannten Grundsätze gelten auch für die Geltendmachung von Kindesunterhalt. Auch hier kommt es auf den Zugang der verzugsbegründenden Aufforderung zur Zahlung von Kindesunterhalt (meist zunächst in Form der Aufforderung zur Auskunftserteilung zum Zwecke der Errechnung der Höhe des Kindesunterhaltes) an. Erst ab dem Zeitpunkt des Zugangs des verzugsbegründenden Schreibens kann (beginnend mit dem Monat, in den der Zugang fällt), Kindesunterhalt verlangt werden.

Lassen Sie sich bitte eingehend und rechtzeitig beraten, damit Sie oder Ihr Kind nicht unnötig Ansprüche verlieren!