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Überobligatorisches Einkommen

Sogenanntes überobligatorisches Einkommen spielt insbesondere beim Ehegattenunterhalt in der Konstellation eine Rolle, in der der unterhaltsberechtigte Ehegatte zur Deckung seines Bedarfs (siehe auch eheangemessener Lebensbedarf) in größerem Umfang einer Erwerbstätigkeit nachgeht, als von ihm unterhaltsrechtlich zu diesem Zeitpunkt erwartet wird.

Nach überwiegender Rechtsprechung besteht während des ersten Trennungsjahres für den unterhaltsbegehrenden Ehegatten noch keine Verpflichtung, eine vollschichtige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, wenn er während der Ehe bis zur Trennung nicht oder nur teilschichtig gearbeitet hat (es kommt aber auf den Einzelfall an!) Hintergrund ist, dass während des ersten Trennungsjahres beide Ehegatten sich erst auf die neue Situation einstellen und sich neu sortieren sollen. Das erste Trennungsjahr dient (auch) der persönlichen und wirtschaftlichen Neuorientierung. Aus diesem Grund kann auch nicht vorher die Scheidung beantragt werden. Nimmt der unterhaltsberechtigte Ehegatte vor Ablauf des ersten Trennungsjahres beispielsweise eine vollschichtige Erwerbstätigkeit auf, ohne dass dies von ihm unterhaltsrechtlich erwartet wird, kommt dies nicht zwangsläufig dem unterhaltsverpflichteten Ehegatten durch Reduzierung der Unterhaltslast zugute. Das von dem unterhaltsberechtigten Ehegatten erzielte Einkommen kann als (zumindest teilweise) überobligatorisch gewertet werden. Es bleibt dann ganz oder teilweise bei der Berechnung des Ehegattenunterhaltes außer Betracht.

Die gleiche Frage stellt sich, wenn ein Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, einer Erwerbstätigkeit nachgeht, obwohl von ihm wegen der Betreuung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht oder noch nicht vollschichtig erwartet werden kann.

Auch beim Unterhaltsverpflichteten kann überobligatorisches Einkommen eine Rolle spielen. Denkbar ist etwa, dass ein geschiedener Ehegatte seine berufliche Tätigkeit ausweitet, um mit dem erzielten Mehreinkommen Einbußen zu kompensieren, die er durch die Durchführung des Versorgungsausgleichs erlitten hat. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte soll an dem in dieser Hinsicht überobligatorischen Einkommen nicht partizipieren.