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Wechselmodell

Das Wechselmodell bildet den Gegensatz zum sogenannten Residenzmodell. Beim Residenzmodell hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort bei einem der beiden Elternteile. Der andere Elternteil hat ein Umgangsrecht, welches – häufig in Form einer Umgangsvereinbarung oder auch einer gerichtlichen Umgangsregelung – inhaltlich weiter ausgestaltet ist. Ein Wechselmodell wohnt das Kind gewissermaßen bei beiden Elternteilen. Es wechselt im regelmäßigen Turnus zwischen den Elternteilen (etwa an einem bestimmten Wochentag), sodass sich das Kind im Idealfall zu gleichen zeitlichen Anteilen beim Vater und bei der Mutter aufhält. In Deutschland ist das Wechselmodell lange von der Justiz abgelehnt worden. Soweit es praktiziert wurde, beruhte dies auf entsprechenden außergerichtlichen Vereinbarungen der jeweiligen Eltern.

Mittlerweile tritt auch bei der Rechtsprechung ein sich langsam vollziehender Wandel ein. Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach das Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden kann, ist das Wechselmodell auch vermehrt Gegenstand familiengerichtlicher Verfahren.

Ob das Wechselmodell im Einzelfall die richtige Entscheidung ist, muss jeweils genau geprüft werden. Wichtig (und richtig) ist, was für das Kind gut ist! Naturgemäß setzt das Wechselmodell (auch) voraus, dass es praktisch umsetzbar ist. So muss es etwa möglich sein, dass das Kind von den Wohnsitzen beider Eltern aus beispielsweise die Schule erreicht. Ebenso ist zu klären, wie das Kind kontinuierlich seine sozialen Bindungen außerhalb der Schule pflegen kann und vieles mehr.

Wenn Sie der Überzeugung sind, dass das Wechselmodell für Ihr Kind gut ist, dann treten Sie bitte dafür ein! Ein Kind soll beide Eltern haben! Dieser Satz gilt – und nicht die Überlegung, was aus rechtspolitischen oder sonstigen Motiven dazu geführt hat, das Wechselmodell abzulehnen.

Zu beachten ist, dass das Wechselmodell auch Auswirkungen auf den Kindesunterhalt und das Kindergeld hat. Die häufig laienhaft vertretene Auffassung, dass beim Wechselmodell sich der jeweils geschuldete Barunterhalt der Eltern für das Kind wechselseitig aufhebt, ist so nicht richtig. Die Rechtsprechung hat hier mittlerweile eine differenzierte Berechnungsweise entwickelt. Bitte lassen Sie sich hier eingehend beraten!