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Gerichtliches Verfahren - eine bloße Klage reicht meist nicht

Soweit nach Erlass eines Erschließungsbeitrags- oder Kommunalabgabenbescheides der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist (es ist vorher sorgfältig zu prüfen, ob es zuvor der Durchführung eines fristgebundenen Widerspruchverfahrens bedarf - dies ist je nach Bundesland unterschiedlich), ist eine Klageschrift, die neben einem konkreten Klageantrag in klar strukturierter Form das Klageziel begründen sollte, einzureichen. Es ist auf die Einhaltung der Klagefrist sowie auf in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht erschöpfenden Vortrag zu achten!

Eine Klage gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid kann nur dann erfolgreich sein, wenn im Detail die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dargelegt werden kann. Sie ergibt sich zumeist nicht (oder nicht ausschließlich) aus dem angefochtenen Bescheid, sondern erst aus der Gesamtbetrachtung, wie eine Erschließungsmaßnahme hinsichtlich ihrer Kosten auf welche Anlieger in welcher Höhe abgewälzt werden soll. Dies ist regelmäßig erst nach intensiver Akteneinsicht festzustellen.

Wichtig: Der allgemeine Grundsatz des § 80 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben (der Verwaltungsakt also erst nach rechtskräftiger Klageabweisung vollzogen werden kann), gilt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten nicht (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das bedeutet: Sie müssen grundsätzlich zunächst in voller Höhe zahlen. Soweit Sie - gegebenfalls erst nach jahrelangem Rechtsstreit - obsiegen, muss die Behörde den gezahlten Betrag erstatten.

Um die sofortige Zahlungspflicht zu verhindern, muss bei der Behörde zunächst ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 6 VwGO) gestellt werden. Ist dieser erfolglos, kann das Verwaltungsgericht in einem besonderen (zusätzlichen) Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der parallel erhobenen Anfechtungsklage anordnen. Ein solcher Antrag ist nur erfolgreich, wenn es gelingt, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides darzulegen.

Konsequenz: Es ist von Anfang an detailliert vorzutragen und jeder Aspekt in das Verfahren einzuführen, der für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht. "Tröpfchenweises" Vorbringen gereicht Ihnen zumindest im Eilverfahren zum Nachteil, dessen Ziel es ist, Sie vor der sofortigen Zahlungspflicht zu bewahren.

Die Laufzeiten verwaltungsgerichtlicher Verfahren sind immer noch recht lang. Verfahrensdauern von über einem Jahr in Hauptsacheverfahren sind keine Seltenheit. Der verwaltungsgerichtliche Eilrechtsschutz führt zu Entscheidungen in deutlich kürzerer Zeit (manchmal sogar binnen weniger Tage). Entscheidungen des Verwaltungsgerichts im Eilrechtschutz können mit der Beschwerde angefochten werden.

Eine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil (in der Hauptsache) muss häufig ein Berufungszulassungsverfahren durchlaufen, wenn das erstinstanzliche Gericht die Berufung gegen das eigene Urteil nicht bereits im Urteil zugelassen hat. Die rechtlichen Hürden des Berufungszulassungsverfahrens sind hoch. Ist die Berufung bereits im erstinstanzlichen Urteil zugelassen oder wird sie zugelassen, wird der Rechtsstreit vor dem Oberverwaltungsgericht verhandelt.

Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig findet nur statt, wenn Rechtsfehler der vorgerichtlichen Entscheidung in Rede stehen.