"... ist beabsichtigt, dem Mitbewerber X den Zuschlag zu erteilen."
Sie haben ein qualitativ hochwertiges und wirtschaftlich günstiges am Leistungsverzeichnis ausgerichtetes Angebot abgegeben - und nun diese Ankündigung, die Sie nicht nachvollziehen können. Möglicherweise ist der beabsichtigte Zuschlag zugunsten des Mittbewerbers rechtswidrig - eine Fragestellung, die das Vergaberecht beantwortet.
Öffentliche Liefer,- Dienstleistungs- oder Bauaufträge sind häufig wegen des in Rede stehenden Auftragsvolumens lukrativ und - nicht nur aus diesem Grund - begehrt. Der öffentliche Auftraggeber ist solvent. Wirtschaftliche Ausfallrisiken, die manchem von privater Seite erteilten Auftrag anhaften, bestehen regelmäßig nicht. Wettbewerb herrscht allerorten - natürlich auch und insbesondere rund um die Vergabe von öffentlichen Aufträgen.
Das Vergaberecht - heute maßgeblich durch europarechtliche Einflüsse geprägt - umfasst gesetzliche Regelungen über den Ablauf der Vergabe und leistet damit einen wesentlichen Beitrag zum fairen und transparenten Wettbewerb bei der Ausschreibung von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie der Ausschreibung von Bauleistungen.
Der Regelung des Vergabeverfahrens auf der einen Seite entspricht der Bieterschutz auf der anderen Seite, mit dem der Bieter, dem die Versagung des Zuschlags droht, die Möglichkeit erhält, in einem Nachprüfungsverfahren die Rechtmäßigkeit des Verfahrens überprüfen zu lassen und den Zuschlag an den rechtswidrig favorisierten Mitbewerber zu verhindern.
Das Nachprüfungsverfahren ist an strenge Formalien gebunden und verlangt insbesondere eine unverzügliche und umfassende Rüge der verletzten Bieterrechte. Deshalb geht es im Nachprüfungsverfahren (fast) immer um eine sowohl äußerst zügige als auch in der Sache akribische Geltendmachung Ihrer Rechte.
Zuständig für das Nachprüfungsverfahren sind die bei der Verwaltung angesiedelten Vergabekammern, die in einem einem gerichtlichen Prozess nachgebildeten Verfahren über den Nachprüfungsantrag entscheiden. Gegen die Entscheidung kann sofortige Beschwerde eingelegt werden Über sie entscheidet das örtlich zuständige Oberlandesgericht.
Vergaberecht
Nachfolgend eine Auswahl praxisrelevanter Fragen, in denen ich Sie gern berate und vertrete:
- Beratung und Vertretung Ihres Unternehmens in allen Verfahrensarten (Offenes Verfahren, Nichtoffenes Verfahren, Verhandlungsverfahren und Dialogverfahren)
- Prüfung von Ausschreibungs- und Vergabeunterlagen
- Beratung und Vertretung Ihres Unternehmens in allen Verfahrensarten oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte
- Vertretung Ihres Unternehmens im Nachprüfungsverfahren und im ggf. erforderlichen Beschwerdeverfahren
- Prüfung und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei rechtswidrig erteiltem Zuschlag