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Umgangsrecht

Das Umgangsrecht bezeichnet das Recht und die Pflicht eines Elternteils, Umgang mit dem aus der zwischenzeitlich gescheiterten Ehe oder gescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu pflegen. Das Umgangsrecht hat mit dem Sorgerecht nichts zu tun. Bei gescheiterten ehelichen oder nichtehelichen Beziehungen hält sich das Kind regelmäßig bei einem Elternteil (betreuender Elternteil) dauerhaft auf, während der andere Elternteil regelmäßig Umgang mit dem Kind ausübt. Eine Ausnahme hierzu bildet das Wechselmodell.

In welchem Umfang Umgang mit dem Kind ausgeübt wird, ist gesetzlich nicht geregelt. Entscheidend ist allein, dass der Umfang des Umganges und die Gestaltung seiner Ausübung dem Kindeswohl entsprechen.

Auch wenn es gesetzliche Regelungen hierzu nicht gibt, hat sich in der Rechtsprechung die Regel ausgebildet, dass in „Normalfällen“ der Umgang im 2-Wochen-Rhythmus zum jeweiligen Wochenende erfolgt, häufig beginnend freitags nach der Schule bis Sonntagabend.

Schulferien werden in der Regel hälftig zwischen den Eltern geteilt, Doppelfeiertage (Weihnachten, Ostern und Pfingsten) werden häufig dahingehend geregelt, dass der umgangsberechtigte Elternteil am jeweils zweiten Feiertag Umgang mit dem Kind pflegt.

Maßgeblich sind jedoch immer die individuellen Verhältnisse!

Bei kleineren Kindern kann in der Tendenz ein häufigerer Umgang mit jeweils kürzeren Umgangszeiten empfehlenswert sein. Es empfiehlt sich, dass Eltern eine praktikable Umgangsregelung treffen, die den Kindesbelangen entspricht.

Kommt keine Regelung zustande, sollte das Jugendamt konsultiert werden. Gelingt auch hier keine Regelung, muss das Familiengericht in Anspruch genommen werden. Dies gilt erst recht, wenn Umgang verweigert wird.

Oftmals ist - trotz entsprechender Vermittlungsversuche des Jugendamtes - keine außergerichtliche Regelung möglich.

In diesem Fall sollten Sie den Weg zum Familiengericht nicht scheuen. Soweit in der Person eines Elternteils nicht ein Grund besteht, dass Umgänge beschränkt oder gar ausgeschlossen werden müssen, gilt: Kinder brauchen ihre Eltern – auch dann, wenn die Eltern getrennt leben. Man sollte sich von zweifelhaften Begriffen wie „Umgangsvater“ oder ähnlichem verabschieden und auch an das Wechselmodell denken, wenn es dem Kind gut tut und praktikabel ist.

Die Gerichte bemühen sich – häufig mit Erfolg – zwischen den Eltern im gerichtlichen Verfahren Einvernehmen herzustellen und das Verfahren mit einer Vereinbarung der Eltern zum Umgang zu beschließen.

Ich achte bei der Fixierung von Umgangsregelungen besonders darauf, dass folgende Kriterien erfüllt werden:

  • Kindeswohlorientierung
  • Praktische Umsetzbarkeit
  • Klare terminliche Regelungen
  • Regelung der „Übergaben“ (Konfliktvermeidung)
  • Regelung von Umgangsausfällen
  • Regelung von Ferien und Sondertagen
  • Kommunikationsregeln zwischen den Eltern

Es ist leider Realität, dass Elternteile den Umgang des anderen Elternteils mit dem Kind verweigern oder mit allen möglichen Tricks zu torpedieren versuchen. In solchen Fällen wird es auch nur selten zu einer sinnvollen einvernehmlichen Umgangsregelung kommen.

Dann geht es darum, dass der Umgang gerichtlich durchgesetzt und die Umgangsverweigerung sanktioniert wird. Zum Schutze des Kindes, aber auch des umgangsberechtigten Elternteils kann die Anordnung einer Umgangspflegschaft sinnvoll sein.

Zu beachten ist, dass gerichtliche Entscheidungen oder gerichtlich gebilligte Vergleiche zum Umgangsrecht zwar jederzeit abänderbar sind, jedoch nur dann, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist (§ 1696 Absatz 1 Satz 1 BGB).

Lassen Sie sich bitte eingehend beraten! Es geht um Ihr Kind – und um eine trotz Trennung gelebte Elternschaft!