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Bebauungsplan

Der Bebauungsplan ist ein zentrales Instrument, im Plangebiet Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen zu treffen. Sind mindestens Festsetzungen zu all den vorgenannten Punkten erfolgt, spricht man von einem qualifizierten Bebauungsplan (§ 30 Abs. 1 BauGB). Das Bauvorhaben ist dann zulässig, wenn es den Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

Fehlt nur eine der vorgenannten Mindestfestsetzungen im Bebauungsplan, fehlt es an einem qualifizierten Bebauungsplan. Vielmehr liegt dann ein einfacher Bebauungsplan (§ 30 Abs. 3 BauGB) vor. Die Zulässigkeit eines Bauvorhabens richtet sich dann nach den Vorschriften über den Innenbereich (§ 34 BauGB) oder den Außenbereich (§ 35 BauGB).

Bebauungspläne ergehen als kommunale Satzung. Als solche sind sie mit der Normenkontrolle gemäß § 47 VwGO anfechtbar. Der Normenkontrollantrag ist binnen eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplanes beim örtlich zuständigen Oberverwaltungsgericht zu stellen. Zulässigkeit und Begründetheit eines Normenkontrollantrages erfordern die Beachtung einer Vielzahl von Details. Zu berücksichtigen ist im Weiteren, dass nicht jeder rechtliche Fehler im Bebauungsplan beachtlich ist.

In der Praxis sind sogenannte vorhabenbezogene Bebauungspläne von großer Bedeutung. Hierbei geht es zumeist um die Verwirklichung von Einzelvorhaben wie etwa Einkaufscentern oder sonstigen Vorhaben, die oft in eine bestehende Siedlungsstruktur „implementiert“ werden sollen und deren Verwirklichung häufig tatsächliches und rechtliches Konfliktpotenzial auslöst.