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Verwaltungsverfahren im Baurecht - nicht zu verwechseln mit dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Als Verwaltungsverfahren bezeichnet man das nach außen gerichtete Handeln der Behörde. Es schließt den Erlass eines Verwaltungsaktes ein. Leitet die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines Bürgers ein Verwaltungsverfahren ein, kann eine rechtsbegleitende Tätigkeit für den Bürger sinnvoll sein. Dabei ist es unerheblich, ob das Verwaltungshandeln auf den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes(Genehmigungsverfahren) oder auf den Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes gerichtet ist.

Wesentliche Bestandteile im Verwaltungsverfahren sind neben korrekter Antragstellung insbesondere die Mitwirkung von Fachbehörden, der ordnungsgemäße Verfahrensablauf, die Wahrnehmung von Akteneinsichtsrechten, um weitergehende Anträge oder Varianten zu prüfen und schließlich das Anhörungsverfahren, welches eingeleitet wird, wenn der Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes gegen den Bürger beabsichtigt ist.

Bitte beachten Sie: Das Verwaltungsverfahren ist nicht mit dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verwechseln. Das Verwaltungsverfahren findet ausschließlich auf behördlicher Ebene (also auf der Ebene der Exekutive) statt. Das gerichtliche Verfahren dient der gerichtlichen Überprüfung (auf Basis der Judikative) des Verwaltungshandelns. Rechtsgrundlage für das Verwaltungsverfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz, Rechtsgrundlage für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die Verwaltungsgerichtsordnung.