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Die Berechnung der Einkommensverhältnisse der Beteiligten ist naturgemäß das Herzstück einer jeden Berechnung des Ehegattenunterhaltes. Überwiegend wird aus dem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten der Ehegattenunterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten abgeleitet (es sei denn, der Unterhaltsbedarf richtet sich nach dem angemessenen Bedarf). Auf Seiten des Unterhaltsberechtigten werden ebenfalls die Einkommensverhältnisse geprüft. Sie geben Aufschluss darüber, in welcher Höhe der Unterhaltsberechtigte bedarfdeckend Einkommen erzielt (welches den Unterhaltsbedarf mindert und somit auch den Unterhaltsanspruch beeinflusst). 

Die Ermittlung der Einkommens ist auch dür die Ermittlung der Selbstbehaltsgrenzen von Bedeutung, also der Kontrolle, ob der errechnete Ehegattenunterhalt bei Zahlung des errechneten Betrages zu einer Überforderung des Unterhaltsverpflichteten führt.

Die Darstellung der relevanten Einzelfragen der Einkommensberechnung füllt in der Realität Bücher und kann hier nicht - auch nicht verkürzend - geleistet werden.

Einen ersten und regelmäßig auch recht verständlichen Überblick geben die jeweiligen Leitlinien der Oberlandesgerichte zum Unterhalt (vgl. etwa für das Oberlandesgericht Hamm: www.olg-hamm.nrw.de/infos). Beachten Sie bitte, dass Einzelfragen zum Unterhalt - und auch bei der Einkommensermittlung - von den einzelnen Oberlandesgerichten unterschiedlich gehandhabt werden. Deshalb empfehle ich, auf die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Rückgriff zu nehmen, das für "Ihren Fall" zuständig ist. In jedem Fall ist eine individuelle Beratung und Prüfung unerlässlich!

Über das tatsächlich erzielte Einkommen hinaus kommt es häufig - und zwar sowohl beim Unterhaltsverpflichteten als auch beim Unterhaltsberechtigten - zur Anrechnung fiktiven Einkommens.