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Widerspruchsverfahren - meist erst nur der erste Schritt

Grundsätzlich ist vor der Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die auf die Anfechtung des Erschließungsbeitragsbescheides, also eines Verwaltungsaktes gerichtet ist, ein sogenanntes Widerspruchsverfahren durchzuführen. Das Widerspruchsverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs gegen den anzufechtenden Verwaltungsakt. Der Widerspruch ist binnen eines Monats einzulegen. Sinn und Zweck des Widerspruchsverfahrenes ist, dass die Behörde selbst die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit ihres Handelns überprüft und - soweit sie den Widerspruch des Bürgers für begründet erachtet - diesem abhilft. Folgt sie der Auffassung des Bürgers nicht, erlässt sie einen sogenannten Widerspruchsbescheid, gegen den dann binnen eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides die verwaltungsgerichtlichen Klage eröffnet ist. Häufig erledigt sich die Anfechtung eines Bescheides im Widerspruchsverfahren nicht, so dass eine nachfolgende Klage erforderlich ist.

Wichtig: In einigen Bundesländern ist das Widerspruchsverfahren weitreichend abgeschafft. In diesen Fällen ist der Verwaltungsakt direkt mit der Klage anzufechten. Bitte achten Sie stets auf die im Bescheid enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung und holen Sie fachkundigen Rat ein, damit Sie nicht den falschen Rechtsbehelf ergreifen!

Beachte auch die entsprechenden Hinweise zu den Begriffen Verwaltungsakt und gerichtliches Verfahren!