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Machen Sie sich nichts vor: Eine gerichtliche Hausratsteilung will niemand - und sie interessiert regelmäßig auch nicht die Gerichte. Müssen sie sich doch mit dieser "lästigen Sache" befassen, dürfen Sie besondere Akribie bei der Klärung der Frage, welchem Ehegatten "nach billigem Ermessen" welcher Schrank, welcher Stuhl und welche Tischdecke zuzusprechen sei, nicht erwarten - und das ist richtig so! - Ich erinnere mich an ein vor Jahren bei dem Amtsgericht Essen anhängiges Verfahren, in dem der zuständige Familienrichter einen Ortstermin in dem im Miteigentum beider Ehegatten stehenden Einfamilienheim anberaumte und vorab verfügte, dass die miteinander aufs Äußerste miteinander streitenden Eheleute zu diesem Termin ihren gesamten Hausrat auf die Straße zu stellen hätten - der Übersicht halber, damit das "hohe Gericht" gerecht sein Ermessen betätigen könne. - Die Motivation des Amtsrichters war klar: Er hatte - nach vorherigen mehrfachen erfolglosen Einigungsversuchen - die vage Hoffnung, dass diese - im Übrigen rechtswidrige - Auflage die Parteien zum Einlenken bewegen möge. Er hatte sich geirrt...  Im Beisein der gesamten Nachbarschaft fand - überdies im strömenden Regen - der Ortstermin statt, zu dem die Streithähne die wesentlichen Hausratsgegenstände vor das Haus gestellt hatten (seltsamerweise trugen sie die Schränke gemeinsam aus dem Haus - ein untrügliches Zeichen dafür, dass sie im Streit ihre verbindende Gemeinsamkeit hatten und schon deswegen eine Trennung voneinander einem jedem geschadet hätte...).

Mein Rat: Teilen Sie den Hausrat möglichst außergerichtlich auf - und gehen Sie nur dann zu Gericht, wenn es nicht anders geht!

In dem einen wie dem anderen Fall vertrete ich Sie engagiert. Einige der relevanten Fragestellungen sind folgende:

Hausrat

  • Was sind Hausratsgegenstände?
  • Wem gehört was von den Hausratsgegenständen nach der Trennung?
  • Wie wird der Hausrat aufgeteilt und wie werden Kinder bei dieser Aufteilung berücksichtigt?
  • Wann kommt eine Ausgleichszahlung in Betracht?
  • Welche außergerichtliche Regelung empfiehlt sich, um ein - unsinniges - gerichtliches Hausratsverfahren zu vermeiden?
  • Gibt es ein "Erstzugriffsrecht" eines Ehegatten auf bestimmte Hausratsgegenstände?
  • Was ist mit Hausratsgegenständen, die sich "in Natur" nicht teilen lassen?

Weitere Informationen zum Thema Hausrat

Als Hausratsgegenstände werden im familienrechtlichen Sinne all jene Gegenstände bezeichnet, die während der Ehe zum täglichen Gebrauch und somit dem Lebensbedarf der Familie gedient haben. Dies sind also beispielsweise Herd, Waschmaschine, Kaffeemaschine, Geschirr, Gebrauchsinventar wie Betten oder Tische.

Nach der gesetzlichen Vermutung gelten alle Hausratsgegenstände, gleich, von welchem der Ehegatten sie angeschafft wurden, als gemeinsames Eigentum.

Wenn sich ein Ehegatte darauf beruft, alleiniges Eigentum an einem Hausratsgegenstand zu haben, hat er dies zu beweisen.

Bei einer Trennung der Ehegatten ist der Hausrat aufzuteilen, soweit die Ehegatten nicht darauf verzichten, etwa deshalb, weil ein Ehegatte für die Neugründung seines Haushaltes Hausrat komplett neu anschafft.

Hausratsgegenstände sind nach sogenanntem billigen Ermessen zu verteilen, das bedeutet, dass sie zwischen den Ehegatten – orientiert etwa an einer hälftigen Wertverteilung – auf beide Ehegatten zu verteilen sind.

Betreut ein Ehegatte ein minderjähriges Kind aus der Ehe, sind ihm vorrangig die Haushaltsgegenstände zuzuordnen, die für die Versorgung des Kindes von wesentlicher Bedeutung sind (so etwa Herd und Waschmaschine).

Soweit sich die Eheleute nicht anderweitig einigen, ist die Aufteilung der Hausratsgegenstände im Zeitraum zwischen Trennung und Scheidung nur vorläufig, danach ist sie endgültig vorzunehmen.

Wichtig ist, dass die Hausratsteilung vorrangig eine Teilung in Natur ist. Eine Abgeltung, wonach die Hausratsgegenstände bei dem einen Ehegatten verbleiben und der andere Ehegatte den einen auszahlt, kann nicht erzwungen werden.

Von den Hausratsgegenständen zu unterscheiden sind die Gegenstände, die einem Ehegatten klar zuzuordnen sind (etwa Kleidungsstücke und sonstige persönliche Gegenstände) und Gegenstände, die eher als Wertgegenstände zu bezeichnen sind. So wird ein älterer Fernseher von durchschnittlicher Qualität eher dem Hausrat zuzuordnen sein, während ein Hightech-Fernseher eher als Vermögensgegenstand zu betrachten ist.

Vermögensgegenstände (so etwa auch teure Bilder, Antiquitäten, etc.) sind im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen.

Empfehlenswert ist, dass sich die Ehegatten im Rahmen der Trennung oder Scheidung einvernehmlich auf eine Aufteilung des Hausrates einigen. Gelingt ihnen dies nicht, kann die Hausratsteilung auch gerichtlich durchgeführt werden. Diese Verfahren sind jedoch nicht nur lästig, sie führen in der Regel auch nicht zu einer für die Beteiligten befriedigenden Lösung und lösen nicht unerhebliche Kosten aus.