Zum Inhalt springen

Überobligatorisches Einkommen

Für die Bemessung des zu zahlenden Unterhalts für das Kind ist das Einkommen des barunterhaltsverpflichteten Elternteils maßgebliche Bezugsgröße. Die Höhe des Kindesunterhaltes richtet sich regelmäßig nach der Düsseldorfer Tabelle. Hinsichtlich der Berechnung des Kindesunterhaltes siehe dort.

Bitte beachten: Soweit der betreuende Elternteil über das dreifache Nettoeinkommen des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils verfügt, kann es angemessen sein, dem betreuenden Elternteil die gesamte Barunterhaltspflicht aufzuerlegen. Bei erheblichen Einkommensdifferenzen unterhalb dieser Schwelle kommt eine Quotierung des Barunterhaltes unter den Elternteilen in Betracht.

Regelmäßig ist bei Einkommen aus beruflicher Tätigkeit des Unterhaltsverpflichteten auf das auf vollschichtiger Basis erzielte Einkommen maßgeblich. Reicht dieses Einkommen aus, um den Mindestunterhalt aller seiner unterhaltsberechtigten Kinder zu decken, wird ein zusätzliches Einkommen vom Unterhaltsverpflichteten nicht erwartet. Leistet er freiwillig mehr (etwa durch Aufnahme eines zweiten Jobs) wird dieses zusätzliche Einkommen nicht einbezogen, wenn es als sogenanntes überobligatorisches Einkommen zu werten ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Unterhaltsverpflichtete mehr leistet, als von ihm unterhaltsrechtlich erwartet werden kann. Ob dies der Fall ist, ist eine Einzelfallentscheidung und nach den konkreten Fall Umständen zu bewerten.

Reicht das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten aus seiner vollschichtigen Tätigkeit nicht aus, um den Mindestunterhalt der eigenen minderjährigen unterhaltsberechtigten Kinder zu decken, trifft den Unterhaltsverpflichteten eine sogenannte gesteigerte Erwerbsobliegenheit (§ 1603 Abs. 2 S. 1 BGB). Das bedeutet, dass der Unterhaltsverpflichtete alle verfügbaren Mittel einsetzen muss, um den Mindestunterhalt der minderjährigen Kinder sicherzustellen. Dies umfasst unter anderem die Verwertung etwaigen Vermögens, aber auch eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, etwa durch Aufnahme eines zusätzlichen Jobs oder die Verpflichtung zur Leistung von Überstunden. Kommt der Unterhaltspflichtige seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit nicht nach, wird ihm regelmäßig fiktives Einkommen zugerechnet.