Viele Menschen haben eine konkrete Vorstellung davon, wie ihr "Wunschhaus" aussehen soll, gleich, ob ein Neubau oder der Umbau eines Bestandsgebäudes beabsichtigt ist. Das öffentliche Baurecht setzt hier häufig Grenzen, eröffnet aber auch Handlungsspielräume, wenn man diese kennt und zu nutzen weiß. Wo und in welchem Umfang gebaut werden darf und welche Nutzungsart des Gebäudes zulässig ist, bestimmt sich nach bauplanungsrechtlichen Vorgaben. Wie (insbesondere in technischer und gestalterischer Hinsicht) gebaut werden darf, richtet sich nach bauordnungsrechtlichen Vorgaben. Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht bilden ein für den Laien schwer durchschaubares Regelungsdickicht.
Doch es geht nicht nur um die mit Ihrem eigenen Bauvorhaben verbundenen Fragen. Manchmal geht es auch um ein Bauvorhaben Ihres Nachbarn, das in Ihre geschützten Nachbarrechte eingreifen kann und dessen Realisierung Sie aus diesem Grund verhindern möchten.
Ich begleite und vertrete Sie im Baugenehmigungsverfahren, bei der Abwehr von Bauordnungsverfügungen, im Klageverfahren auf Erteilung der Baugenehmigung, der Anfechtung der dem Nachbarn erteilten Baugenehmigung und bei der Abwehr von Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen.
Die Baubehörden handeln meist per Verwaltungsakt. Das bedeutet, dass der Rechtsschutz hiergegen fristgebunden ist. Es ist deshalb Eile geboten.
Beachten Sie bitte auch, dass Bauordnungsverfügungen häufig mit einer so genannten Anordnung der sofortigen Vollziehung verbunden sind und in diesen Fällen bei Erfolgsaussicht unbedingt ergänzend verwaltungsgerichtlicher Eilrechtsschutz beantragt werden muss.
Nachfolgend eine Auswahl praxisrelevanter Fragen, in denen ich Sie gern berate und vertrete:
Baurecht
- Abwehr gegen Sie ergangener Bauordnungsverfügen oder Geltendmachung Ihres Rechtes auf Erlass von Bauordnungsverfügen gegen Dritte
- Begleitung in Ihrem Baugenehmigungsverfahren bis zur Baugenehmigung (auch Nutzungsänderungsverfahren) unter Einbeziehung Ihrer Fachplaner
- Anfechtung von Sie belastenden, Ihren Nachbarn begünstigenden Baugenehmigungen
- Anfechtung von Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen in der Ihnen erteilten Baugenehmigung
- Begleitung in der Bauleitplanung / Wahrung Ihrer Individualinteressen im Bauplanungsrecht einschließlich der Vertretung im Normenkontrollverfahren
- Vertretung Ihrer Interessen auch gegenüber den im Bauantragsverfahren beteiligten Fachbehörden
- Begleitung und Vertretung in Bauantragsverfahren für Projekte im baurechtlichen Innenbereich (§ 34 BauGB) oder Außenbereich (§ 35 BauGB)
- Vertretung in einstweiligen Rechtsschutzverfahren und im Hauptsacheverfahren
- Anfechtung von Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung
- Vertretung Ihrer Interessen in der Öffentlichkeitsbeteiligung