Zum Inhalt springen

Viele Menschen haben eine konkrete Vorstellung davon, wie ihr "Wunschhaus" aussehen soll, gleich, ob ein Neubau oder der Umbau eines Bestandsgebäudes beabsichtigt ist. Das öffentliche Baurecht setzt hier häufig Grenzen, eröffnet aber auch Handlungsspielräume, wenn man diese kennt und zu nutzen weiß. Wo und in welchem Umfang gebaut werden darf und welche Nutzungsart des Gebäudes zulässig ist, bestimmt sich nach bauplanungsrechtlichen Vorgaben. Wie (insbesondere in technischer und gestalterischer Hinsicht) gebaut werden darf, richtet sich nach bauordnungsrechtlichen Vorgaben. Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht bilden ein für den Laien schwer durchschaubares Regelungsdickicht.

Doch es geht nicht nur um die mit Ihrem eigenen Bauvorhaben verbundenen Fragen. Manchmal geht es auch um ein Bauvorhaben Ihres Nachbarn, das in Ihre geschützten Nachbarrechte eingreifen kann und dessen Realisierung Sie aus diesem Grund verhindern möchten.

Ich begleite und vertrete Sie im Baugenehmigungsverfahren, bei der Abwehr von Bauordnungsverfügungen, im Klageverfahren auf Erteilung der Baugenehmigung, der Anfechtung der dem Nachbarn erteilten Baugenehmigung und bei der Abwehr von Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen. 

Die Baubehörden handeln meist per Verwaltungsakt. Das bedeutet, dass der Rechtsschutz hiergegen fristgebunden ist. Es ist deshalb Eile geboten.

Beachten Sie bitte auch, dass Bauordnungsverfügungen häufig mit einer so genannten Anordnung der sofortigen Vollziehung verbunden sind und in diesen Fällen bei Erfolgsaussicht unbedingt ergänzend verwaltungsgerichtlicher Eilrechtsschutz beantragt werden muss.

Nachfolgend eine Auswahl praxisrelevanter Fragen, in denen ich Sie gern berate und vertrete:

Baurecht

  • Abwehr gegen Sie ergangener Bauordnungsverfügen oder Geltendmachung Ihres Rechtes auf Erlass von Bauordnungsverfügen gegen Dritte
  • Begleitung in Ihrem Baugenehmigungsverfahren bis zur Baugenehmigung (auch Nutzungsänderungsverfahren) unter Einbeziehung Ihrer Fachplaner
  • Anfechtung von Sie belastenden, Ihren Nachbarn begünstigenden Baugenehmigungen
  • Anfechtung von Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen in der Ihnen erteilten Baugenehmigung
  • Begleitung in der Bauleitplanung / Wahrung Ihrer Individualinteressen im Bauplanungsrecht einschließlich der Vertretung im Normenkontrollverfahren
  • Vertretung Ihrer Interessen auch gegenüber den im Bauantragsverfahren beteiligten Fachbehörden
  • Begleitung und Vertretung in Bauantragsverfahren für Projekte im baurechtlichen Innenbereich (§ 34 BauGB) oder Außenbereich (§ 35 BauGB)
  • Vertretung in einstweiligen Rechtsschutzverfahren und im Hauptsacheverfahren
  • Anfechtung von Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung
  • Vertretung Ihrer Interessen in der Öffentlichkeitsbeteiligung

Weitere Informationen zum Thema Baurecht

  • Akteneinsichtsrecht

    Das Akteneinsichtsrecht ist von wesentlicher Bedeutung. Anders als aus dem Schriftwechsel oder der sonstigen Kommunikation mit der Baubehörde ersichtlich, lassen behördliche Zwischenverfügungen und Vermerke einen wesentlichen Aufschluss über die behördliche Bearbeitung zu.

  • Anhörungsverfahren

    Mit der Anhörung wird das Grundrecht auf rechtliches Gehör verwirklicht. Der Betroffene muss nicht Stellung nehmen, er kann Stellung nehmen. Empfehlenswert ist es in jedem Fall, das Anhörungsrecht wahrzunehmen.

  • Außenbereich

    Im Außenbereich wird zwischen sogenannten privilegierten Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB und sogenannten sonstigen Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB unterschieden.

  • Bebauungsplan

    Der Bebauungsplan ist ein zentrales Instrument, im Plangebiet Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen zu treffen.

  • Genehmigungsverfahren

    Es kann empfehlenswert sein, bereits während des Genehmigungsverfahrens anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um auf vollständige und sachdienliche Anträge hinzuwirken oder aber in erforderlicher Weise im Genehmigungsverfahren mitzuwirken.

  • gerichtliches Verfahren

    Gerichtliche Verfahren im Baurecht betreffen nicht selten außer dem Kläger und der öffentlich-rechtlichen Körperschaft (Stadt, Kreis) auch einen Dritten, den sogenannten Beigeladenen.

  • Innenbereich

    Handelt es sich um einen sogenannten Innenbereich, findet § 34 BauGB Anwendung. Dies ist der Fall, wenn kein Bebauungsplan oder nur ein einfacher Bebauungsplan vorliegt.

  • Nachbarschutz

    Wenn auf Ihrem Nachbargrundstück ein Bauvorhaben realisiert wird, welches Ihre Rechte verletzt, können Sie rechtlich „als Dritter“ die dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung anfechten.

  • Verwaltungsakt

    Der Verwaltungsakt gilt seit langer Zeit als das klassische Instrumentarium des Verwaltungshandelns schlechthin. Er bezeichnet eine Maßnahme, die die Behörde zur Regelung eines Einzelfalls mit rechtsverbindlicher Wirkung nach außen trifft.

  • Verwaltungsverfahren

    Leitet die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines Bürgers ein Verwaltungsverfahren ein, kann eine rechtsbegleitende Tätigkeit für den Bürger sinnvoll sein.