Die Auskunft- und Belegpflicht des Unterhaltsverpflichteten ist eine seiner Kardinalpflichten und seitens des Unterhaltsberechtigten gerichtlich und gegebenenfalls mit Zwangsmitteln durchsetzbar. Der Unterhaltsverpflichtete hat seine Einkommensverhältnisse im Detail darzulegen. Hierzu gehören (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) bei Unselbständigen Auskunft über das Nettoeinkommen des letzten Jahres (unter Vorlage der letzten zwölf Gehaltsabrechnungen), des letzten Steuerbescheides und ggf. Vorlage des Arbeitsvertrages (weil sich aus diesem etwa Ansprüche auf Sonderzuwendungen ableiten lassen). Bei Selbständigen kann wegen der häufig schwankenden Einkommensverhältnisse Auskunft über die Einkommen der letzten drei bis fünf Jahre verlangt werden, belegt durch die Einnahme- und Überschussrechnungen, der Bilanzen nebst Anlagen und Einzelkonten, der entsprechenden Steuerbescheide und Steuererklärungen.
Bei Einkünften aus anderen Einkommensarten (etwa Vermietung und Verpachtung oder Kapitaleinkünften) sind die jeweiligen Einnahmen ebenfalls im Detail zu belegen.
Die Auskunft ermöglicht die Bezifferung der Unterhaltsansprüche und wird häufig in einem sogenannten Stufenverfahren geltend gemacht (1. Stufe: Auskunft; 2. Stufe: Geltendmachung des bezifferten Unterhaltsanspruchs). Sie darf nur dann verweigert werden, wenn der geltend gemachte Unterhaltsanspruch unter keinen Umständen in Betracht kommt (was nur äußerst selten der Fall ist).
Bestehen Zweifel an der Richtigkeit und/oder Vollständigkeit der Auskunft, kann gegebenenfalls hierzu die eidesstattliche Versicherung des Verpflichteten durchgesetzt werden.
In materiellrechtlicher Hinsicht ist von Bedeutung, dass die Auskunft zum Zwecke der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen den Verpflichteten in Verzug setzt (siehe dort).