Verwaltungsakt im Erschließungsbeitragsrecht: Zahlungsaufforderung und fristgebundene Gegenrechte
Der Verwaltungsakt gilt seit langer Zeit als das klassische Instrumentarium des Verwaltungshandelns schlechthin. Er bezeichnet eine Maßnahme, die die Behörde zur Regelung eines Einzelfalls mit rechtsverbindlicher Wirkung nach außen trifft. Folgen dieser erheblichen rechtlichen Bedeutung des Verwaltungsaktes sind unter anderem die Fristgebundenheit hinsichtlich seiner Anfechtung und strengere Regularien hinsichtlich der Anfechtung im gerichtlichen Verfahren.
Im Erschließungsbeitragsrecht ist der Verwaltungsakt die Festsetzung eines bestimmten Zahlbetrages durch die Behörde, verbunden mit der Aufforderung, diesen innerhalb der genannten Frist auszugleichen.
Wichtig: Der Beitragsbescheid (Verwaltungsakt) ist anfechtbar. Die Anfechtungsfrist beträgt einen Monat und beginnt regelmäßig mit dem Zugang des Bescheides. Die Anfechtung erfolgt durch schriftliche Einlegung des Widerspruchs (siehe Widerspruchsverfahren) bei der den Bescheid erlassenden Behörde. Achten Sie auch bitte darauf, an wen der Bescheid adressiert ist. Ist er an die Eheleute Alfred und Berta Müller adressiert, müssen auch Alfred und Berta Müller Widerspruch einlegen!
Außerdem von Bedeutung: Der Widerspruch entbindet nicht von der sofortigen Zahlungspflicht. Insoweit gelten die entsprechenden Ausführungen zum gerichtlichen Verfahren sinngemäß.
Meine Empfehlung: Der Widerspruch sollte ausführlich begründet werden (regelmäßig erst nach Akteneinsicht leistbar) und parallel ein gerichtlicher Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gestellt werden, wenn die Behörde auf Ihren Antrag nicht die sofortige Vollziehung aussetzt.