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Leistungsfähigkeit, Bedarf und Bedürftigkeit - wesentliche Parameter einer jeden Unterhaltsberechnung

Die Beantwortung der Frage, in welcher Höhe Ehegattenunterhalt gezahlt werden muss bzw. erwartet werden kann, ist von entscheidender Bedeutung für Ihre (weitere) Lebensplanung.

Erfahrene Familienrechtler(innen) wissen, dass eine sichere Prognose wegen der Vielzahl der in die Beantwortung dieser Frage einfließenden Aspekte nur selten möglich ist. Viele Fallumstände, die für die Bemessung des Unterhaltes bedeutsam sind, können unterschiedlich bewertet und in der Gesamtbetrachtung unterschiedlich gewichtet werden.

Deshalb weichen häufig auch erst- und zweitinstanzliche gerichtliche Entscheidungen in demselben Fall erheblich voneinander ab. Familiengerichte "leben" sich zuweilen an den von ihnen zu entscheidenden Fällen aus. Das führt bei den beteiligten Parteien oft zur Unsicherheit, darüberhinaus können diese gerichtlichen Verfahren ins Geld gehen. Die in ein solches Verfahren involvierten Eheleute wünschen unabhängig von ihrer jeweiligen Verfahrensposition Klarheit, Sicherheit und eine sowohl persönlich als auch wirtschaftlich verlässliche Perspektive. - Ziele, die sie in gerichtlichen Verfahren oft nicht verwirklicht sehen, von der manchmal jahrelangen Verfahrensdauer ganz zu schweigen. Deshalb sollte immer eine außergerichtliche Lösung favorisiert werden. Sie sollten bedenken, dass gerichtliche Entscheidungen nicht besser sein müssen als das, was Sie selbst - durch fachliche Hilfe unterstützt - im Rahmen einer außergerichtlichen Lösung schneller, effektiver und häufig kostensparender erreichen können (siehe Trennungsfolgenvereinbarung).

Dennoch: Manchmal geht es nicht anders als über den gerichtlichen Weg - oder er wird Ihnen umgekehrt aufgezwungen: Dann sind - neben engagierter und professioneller Vertretung in der Sache - auch die Verfahrenskosten ein Thema!

Eine kluge Verfahrensstrategie besteht darin, die jeweilige Maximalposition rechtlich "zu sichern", zugleich aber auch Ihr Kosteninteresse im Blick zu behalten. Unterhaltsprozesse können viel Geld kosten, wenn kein Verfahrenskostenvorschuss oder Verfahrenskostenhilfe gewährt wird, es gibt aber Strategien, wie die Kosten gedämpft werden können.

Der Verfahrenswert eines Unterhaltsverfahrens bemisst sich nach dem Jahreswert des geltend gemachten Betrages.

Werden beispielsweise 600 Euro monatlich als Unterhalt verlangt, beläuft sich der Verfahrenswert folglich auf 7.200 Euro. Ist nach sorgfältiger Prüfung klar, dass mindestens 250 Euro monatlich geschuldet werden, empfiehlt sich, über diesen Betrag vorab eine Titulierung herbeizuführen. Das gerichtliche Verfahren beschränkt sich dann nur noch über die monatlich streitigen 350 Euro (600 Euro verlangter Betrag abzüglich titulierter 250 Euro). Konsequenz: Der Verfahrenswert beläuft sich nur noch auf 4.200 Euro (350 Euro x 12).

Aufgelaufene Rückstände werden in der Summe dem vorgenannten Verfahrenswert hinzuaddiert. Beispiel: Der Unterhaltsschuldner wird im Januar in Verzug gesetzt, monatlich 600 Euro Ehegattenunterhalt zu zahlen. Erst im Dezember desselben Jahres wird der entsprechende Antrag gerichtlich geltend gemacht. Zu dem Jahreswert von 7.200 Euro wird der zwischen Januar und Dezember aufgelaufene Rückstand (12 x 600 Euro) hinzuaddiert. Konsequenz: Verfahrenswert insgesamt 14.400 Euro. Hier empfiehlt sich, einen Teil der Rückstände vorab auszugleichen (soweit klar ist, dass zumindest in dieser Höhe gezahlt werden muss), um den Verfahrenswert zu drosseln. Sprechen Sie diese Frage im Falle der Inanspruchnahme rechtlicher Beratung ruhig an! Es geht um Ihr Geld!

Man unterscheidet beim Ehegattenunterhalt zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt.

Soweit nachehelicher Unterhalt nach dem eheangemessenen Bedarf verlangt wird, errechnet sich dieser wie der Trennungsunterhalt (nachfolgend a)). Beachten Sie bitte, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch noch neben dem Elementarunterhalt (dessen Berechnungsweise nachfolgend im Grundsatz dargestellt wird) zusätzlich auch noch sogenannter Vorsorgeunterhalt (Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt) geschuldet sein kann. Lassen Sie sich hierzu bitte beraten!

Soweit nachehelicher Unterhalt nach dem angemessenen Lebensbedarf geschuldet wird, errechnet sich der Unterhalt allein nach dieser Bedarfsgröße. Grenze ist der Halbteilungsgrundsatz (nachfolgend b)).

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgenden Musterberechnungen nur einen ersten Einblick gewähren können und im Einzelfall relevante weitere Umstände zwingend außer Acht lassen. Hier ist eine qualifizierte Beratung unerlässlich!

 

a) Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt nach dem eheangemessenen Bedarf (Berechnungsmodell für den Elementarunterhalt im Grundsatz)

Maßgebliche Bezugsgröße ist das höhere unterhaltsrelevante Einkommen des Unterhaltsverpflichteten.

Es wird - meist nach zuvor erfolgter Auskunft - aus dem Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten ermittelt. Außer dem Abzug von Steuern und Sozialabgaben werden u.a. einkommensmindernd berücksichtigt (Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit!): berufsbedingte Aufwendungen (konkret oder pauschal - wird örtlich unterschiedlich gehandhabt), ehebedingte Schulden, zusätzliche Vorsorgeaufwendungen, Unterhaltslasten für minderjährige eigene Kinder. Der verbleibende Betrag ist x.

Handelt es sich nur um Einkommen aus beruflicher Tätigkeit und überschreitet das Netto nicht eine bestimmte Höhe, so dass nach konkretem Bedarf gerechnet wird (bitte hierzu beraten lassen!), ermittelt sich der dem Ehegatten zustehende Elementarunterhaltsbedarf aus einer Quote von 3/7 aus x. Grund hierfür ist der Erwerbstätigenbonus.

Konkret: Verbleiben dem unterhaltsverpflichtetem Ehegatten 2.500 Euro (dieser Betrag ist x), so bemisst sich der Bedarf des unterhaltsbegehrenden Ehegatten auf gerundet 1.072 Euro (3/7 von 2.500 Euro) und entspricht auch dessen Anspruch, wenn er kein Einkommen erzielt und ihm kein fiktives Einkommen zuzurechnen ist.

Dasselbe Ergebnis wird erzielt, wenn wie folgt gerechnet wird: 6/7 von 2.500 Euro = gerundet 2.143 Euro. Hiervon 50 % = gerundet 1.072 Euro. Auch hier ist der Erwerbstätigenbonus gewahrt.

Der zweite Rechenweg wird angewandt, wenn es sich um sogenannte Mischeinkünfte handelt, also um Einkünfte, die sich zum Teil aus Erwerbseinkünften und zum Teil aus Nichterwerbseinkünften zusammensetzen. Letztere genießen bei der Unterhaltsberechnung keinen Erwerbstätigenbonus (somit keine 3/7 - Quote), sondern werden hälftig geteilt.

Beispiel: Der unterhaltsverpflichtete Ehegatte hat ein unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen von 3000 Euro, das sich in Höhe von 2.500 Euro aus Erwerbseinkünften und zu 500 Euro aus Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zusammensetzt. Dies führt zu folgendem Ehegattenunterhaltsbedarf für den anderen Ehegatten (und entspricht seinem Anspruch, wenn er kein Einkommen hat und ihm kein fiktives Einkommen zugerechnet wird:

In die Unterhaltsberechnung einzustellen:

6/7 von 2.500 Euro netto aus Erwerbstätigkeit: gerundet 2.143 Euro

vollständiges Einkommensnetto aus Verm. und Verp.:       500 Euro

Summe unterhaltsrelevantes bereinigtes Netto:                2.643 Euro

Bedarf des anderen Ehegatten (50 % hiervon):  gerundet 1.322 Euro

 

Hat der andere Ehegatte Einkünfte oder ist ihm fiktives Einkommen zuzurechnen, wird dieses Einkommen (ebenfalls unter Abzug aller unterhaltsrelevanten Abzüge und bei Erwerbseinkommen wieder unter Berücksichtigung des Erwerbstätigenbonus) bedarfsdeckend angerechnet (und somit von dem vorgenannten Betrag abgezogen).

Beispiel: Der unterhaltsbegehrende Ehegatte hat im vorgenannten Beispiel ein Erwerbseinkommen von 600 Euro.

Hiervon sind bedarfsdeckend 6/7 von 600 Euro = gerundet 514 Euro anzurechnen.

Somit Anspruch des unterhaltsbegehrenden Ehegatten: 808 Euro (1.322 Euro - 514 Euro)

Zwei Grenzen sind stets zu beachten:

- Der unterhaltsbegehrende Ehegatte darf im Ergebnis nicht mehr haben als der unterhaltsverpflichtete Ehegatte (Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes).

- Der unterhaltsverpflichtete Ehegatte darf bei Erfüllung der vollen Unterhaltslast nicht unter den ihm zustehenden Selbstbehalt fallen.

 

b) nachehelicher Unterhalt nach dem (eigenen) angemessenen Bedarf des Unterhaltsberechtigten

Die Berechnung des Ehegattenunterhaltes nach dem (eigenen) angemessenen Bedarf des Unterhaltsberechtigten kommt grundsätzlich nur beim nachehelichen Unterhalt (nicht beim Trennungsunterhalt) und nur dann in Betracht,wenn der nacheheliche Unterhalt von den ehelichen Lebensverhältnissen abgekoppelt worden ist oder werden kann. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn fortwirkende ehebedingte Nachteile nicht (mehr) bestehen oder ein an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre.

In diesen Fällen wird der Bedarf des unterhaltsbegehrenden Ehegatten nicht mehr aus dem (höheren - und die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden) Einkommen des unterhaltsverpflichteten Ehegatten abgeleitet, sondern danach bemessen, was der unterhaltsbegehrende Ehegatte nach ununterbrochener Erwerbsbiographie bei vollschichtiger Erwerbstätigkeit (und ggf. zusätzlichen Einkünften aus anderen Einkommensarten) erzielen könnte.

Beispiel: Der unterhaltsbegehrende Ehegatte könnte nach seiner beruflichen Ausbildung heute monatlich 2.000 Euro netto verdienen. Infolge der Betreuung des gemeinschaftlichen Kindes kann er nur teilschichtig arbeiten und deshalb nur 1.500 Euro netto monatlich erzielen. Der monatliche Bedarf liegt somit bei 2.000 Euro, die Bedarfsdeckung bei 1.500 Euro und der ungedeckte Restbedarf (= Anspruch) bei monatlich 500 Euro.

Das Einkommen des unterhaltsverpflichteten Ehegatten ist nur noch unter zwei Aspekten relevant:

- Der Unterhaltsverpflichtete muss nach allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zur Zahlung dieses Betrages leistungsfähig sein.

- Der Unterhaltsberechtigte darf nach dieser Berechnung nicht besser stehen als nach einer Berechnung nach den eheangemessenen Lebensverhältnissen, denn er darf durch  die Scheidung nicht wirtschaftlich nicht günstiger stehen als er bei Fortführung der Ehe stünde.

Maßgeblich sind bei jeder Unterhaltsberechnung die Parameter Leistungsfähigkeit, Bedarf und Bedürftigkeit