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Kann ich jede Note anfechten? - Der Verwaltungsakt im Prüfungsrecht

Der Verwaltungsakt gilt seit langer Zeit als das klassische Instrumentarium des Verwaltungshandelns schlechthin. Er bezeichnet eine Maßnahme, die die Behörde zur rechtlichen Regelung eines Einzelfalls mit rechtsverbindlicher Wirkung nach außen trifft. Folgen dieser erheblichen rechtlichen Bedeutung des Verwaltungsaktes sind unter anderem die Fristgebundenheit hinsichtlich seiner Anfechtung und strengere Regularien hinsichtlich der Anfechtung im gerichtlichen Verfahren.

Aus dem Wesensmerkmal des Verwaltungsaktes, eine Rechtsfolge zu setzen, folgt zugleich, dass nicht jede im Schul- oder Prüfungswesen erteilte Note ein Verwaltungsakt und als solche wie ein Verwaltungsakt anfechtbar ist. Verwaltungsakte sind solche Noten, die auf das weitere schulische oder berufliche Leben Einfluss haben oder die Rechtsstellung des Prüflings verändern. Das gilt also beispielsweise für Noten, die die Versetzung des Schülers verhindern sowie für alle Abschlussnoten (gleich ob Schule, Hochschule oder sonstige anerkannte Abschlüsse in Ausbildungsberufen etc.), nicht aber für das bloße "mangelhaft" in der Englischklausur des Gymnasialschülers, die diese weitere rechtliche Wirkung nicht hat.

Bitte beachten: Verwaltungsakte in diesem Rechtsbereich müssen fristgebunden (regelmäßig binnen eines Monats nach Bekanntgabe!) mit dem Widerspruch angefochten werden (siehe Widerspruchsverfahren).