Gerichtliches Verfahren - eine bloße Klage reicht meist nicht
Soweit der Weg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist, bedarf es der Einreichung einer Klageschrift, die neben einem konkreten Klageantrag in klar strukturierter Form das Klageziel begründen sollte. Es ist auf in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht erschöpfenden Vortrag zu achten! Soweit es um eine Klage auf Erlass eines beantragten Verwaltungsaktes (Verpflichtungsklage) oder die Anfechtung eines belastenden Verwaltungsaktes(Anfechtungsklage) geht, ist die Klage binnen eines Monats nach Zustellung Zugang der Ablehnung des beantragten oder des anzufechtenden belastenden Verwaltungsaktes zu erheben. Hier ist im Detail auf die Einhaltung der Fristen zu achten!
Die Laufzeiten verwaltungsgerichtlicher Verfahren sind immer noch recht lang. Verfahrensdauern von über einem Jahr sind keine Seltenheit.
Häufig ist ergänzend die Einleitung eines Eilverfahrens geboten. Dies kann im Gewerberecht und im Gaststättenrecht insbesondere dann der Fall sein, wenn die Behörde den gegen Sie erlassenen Verwaltungsakt mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen hat. Das bedeutet, dass die Behörde abweichend von dem Grundsatz des § 80 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, wonach ein Sie belastender Verwaltungsakt erst nach rechtskräftiger Abweisung Ihrer Anfechtungsklage vollzogen werden darf, bereits jetzt den Verwaltungsakt vollziehen darf (also etwa die Schließung Ihres Gewerbes durchsetzen kann). Hier hilft ein verwaltungsgerichtlicher Eilantrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, gerichtet auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Ihrer Klage. Der Antrag ist erfolgreich, wenn die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes nicht im öffentlichen Interesse ist. Also kommt es auch hier auf sorgfältigen prozessualen Vortrag an!
Eine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil muss häufig ein Berufungszulassungsverfahren durchlaufen, wenn das erstinstanzliche Gericht die Berufung gegen das eigene Urteil nicht bereits im Urteil zugelassen hat. Die rechtlichen Hürden des Berufungszulassungsverfahrens sind hoch. Ist die Berufung zugelassen oder wird sie zugelassen, wird der Rechtsstreit vor dem Oberverwaltungsgericht verhandelt.
Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig findet nur statt, wenn Rechtsfehler der vorgerichtlichen Entscheidung in Rede stehen.
Die Streitwerte verwaltungsgerichtlicher Verfahren orientieren sich regelmäßig an einem von der Verwaltungsgerichtsbarkeit entwickelten Streitwertekatalog.