Der nichtmaterielle Verwaltungsakt - rechtswidrige und überflüssige Fiktion
formeller Verwaltungsakt überflüssig
Autor: Dr. Klaus Erfmeyer
Erschienen: August 1996
Veröffentlicht: DÖV 1996, 629 ff.
Verlag: W. Kohlhammer
Der Verwaltungsakt ist - auch als Zweckbegriff - allein durch die materiell zu interpretierenden Merkmale des § 35 VwVfG definiert. Maßnahmen, die aus Sicht des Adressaten einen Verwaltungsakt darstellen (sog. formelle Verwaltungsakte), erfüllen diese Voraussetzungen ebensowenig wie Akte, bei denen die Behörde fehlerhaft die Handlungsform des Verwaltungsaktes wählt. Die von der inzwischen herrschenden Meinung betriebene Aufweichung des § 35 VwVfG ist rechtswidrig und überdies unnötig.